RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl98/17/0249 Rechtssatz§ 5 Abs. 2 Überschussbestands-Verordnung, BGBl. Nr. 1103/1994, enthält nähere Regelungen zur Ermittlung des Überschussbestands, während Abs. 1 legcit davon spricht, wann ein Überschussbestand (überhaupt) vorliegt; bereits dieser systematischen Unterscheidung ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Z 1 Überschussbestands-Verordnung mit der Wendung "um mehr als 5 % übersteigt" nur zum Ausdruck bringen wollte, dass eine 5 % nicht übersteigende Bestandserhöhung zum
- Jänner 1995 im Verhältnis zu dem Durchschnitt der zum
- Jänner 1993 und
- Jänner 1994 gehaltenen Bestände bewirkt, dass die weitere Ermittlung eines Überschussbestandes unterhalb dieser Grenze nicht vorzunehmen ist, diese Änderung des Bestandes eben (noch) im Bereich üblicher Bestandsänderungen liegt, somit ein Überschussbestand (noch) nicht gegeben ist. Dass die Überschussbestands-Verordnung damit eine "Freigrenze" einführen wollte, die bei der Ermittlung der Überschussbestände jedenfalls herauszurechnen wäre, kann der Verordnung im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 - und damit systematisch getrennt - näher geregelte Ermittlung der Höhe des Bestandes gerade nicht entnommen werden. Dem steht auch nicht das Gemeinschaftsrecht entgegen, ist es doch gerade Zweck der Verordnung (EG) Nr. 3108/94, unberechtigte Wettbewerbsvorteile abzuschöpfen. Warum aber - bei sonst bestehender Abgabenpflicht - ein Wettbewerbsvorteil betreffend eine zusätzlich zum gegebenen Überschussbestand vorhandene Menge von 5 % gerade nicht relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich.Paragraph 5, Absatz 2, Überschussbestands-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994,, enthält nähere Regelungen zur Ermittlung des Überschussbestands, während Absatz eins, legcit davon spricht, wann ein Überschussbestand (überhaupt) vorliegt; bereits dieser systematischen Unterscheidung ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Überschussbestands-Verordnung mit der Wendung "um mehr als 5 % übersteigt" nur zum Ausdruck bringen wollte, dass eine 5 % nicht übersteigende Bestandserhöhung zum
- Jänner 1995 im Verhältnis zu dem Durchschnitt der zum
- Jänner 1993 und
- Jänner 1994 gehaltenen Bestände bewirkt, dass die weitere Ermittlung eines Überschussbestandes unterhalb dieser Grenze nicht vorzunehmen ist, diese Änderung des Bestandes eben (noch) im Bereich üblicher Bestandsänderungen liegt, somit ein Überschussbestand (noch) nicht gegeben ist. Dass die Überschussbestands-Verordnung damit eine "Freigrenze" einführen wollte, die bei der Ermittlung der Überschussbestände jedenfalls herauszurechnen wäre, kann der Verordnung im Hinblick auf die in Paragraph 5, Absatz 2, - und damit systematisch getrennt - näher geregelte Ermittlung der Höhe des Bestandes gerade nicht entnommen werden. Dem steht auch nicht das Gemeinschaftsrecht entgegen, ist es doch gerade Zweck der Verordnung (EG) Nr. 3108/94, unberechtigte Wettbewerbsvorteile abzuschöpfen. Warum aber - bei sonst bestehender Abgabenpflicht - ein Wettbewerbsvorteil betreffend eine zusätzlich zum gegebenen Überschussbestand vorhandene Menge von 5 % gerade nicht relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich.