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{'item': '98/17/0249'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl98/17/0249 RechtssatzDie Überschussbestands-Verordnung, BGBl. Nr. 1103/1994, weicht insoweit von der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 (scheinbar) dem Wortlaut nach ab, als diese nicht auf Stichtage abstellt, sondern vom "Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände" spricht. Allerdings ist zu bedenken, dass die Ermittlung des Überschussbestands durch Stichtage, wie in der Überschussbestands-Verordnung vorgesehen, der Vereinfachung dient. Veränderungen der Lagerbestände wird jedoch durch § 5 Abs. 2 Z 1 zweiter Bemessungsgesichtspunkt und Z 3 Überschussbestands-Verordnung Rechnung getragen, wo in der letztgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Handelsströme abgestellt wird, die auch den Absatz in Österreich berücksichtigen. Zumindest im Rahmen der Darstellung der Handelsströme ist auch eine Darstellung des durchschnittlich in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestandes möglich, sollte diese tatsächlich von den Stichtagen signifikant abweichen. Auch wäre der Abgabepflichtige nicht gehindert, auf Umstände hinzuweisen, die gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 Z 1 Überschussbestands-Verordnung in seinem Fall sprechen, wobei die Behörde (unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen) allenfalls den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände in anderer geeigneter Weise zu ermitteln hätte. Im Hinblick auf den mehrfach erwähnten Zweck der Regelung der Abschöpfung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum gemeinsamen Markt ergeben, wäre es jedoch unzulässig, bei der Ermittlung des Überschussbestandes hinsichtlich der vorhandenen Menge vom Stichtag

  1. Jänner 1995 (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 Überschussbestands-Verordnung) abzugehen; hiebei ist die Definition des Begriffs "Besitzer" zu beachten.Die Überschussbestands-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994,, weicht insoweit von der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 (scheinbar) dem Wortlaut nach ab, als diese nicht auf Stichtage abstellt, sondern vom "Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände" spricht. Allerdings ist zu bedenken, dass die Ermittlung des Überschussbestands durch Stichtage, wie in der Überschussbestands-Verordnung vorgesehen, der Vereinfachung dient. Veränderungen der Lagerbestände wird jedoch durch Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Bemessungsgesichtspunkt und Ziffer 3, Überschussbestands-Verordnung Rechnung getragen, wo in der letztgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Handelsströme abgestellt wird, die auch den Absatz in Österreich berücksichtigen. Zumindest im Rahmen der Darstellung der Handelsströme ist auch eine Darstellung des durchschnittlich in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestandes möglich, sollte diese tatsächlich von den Stichtagen signifikant abweichen. Auch wäre der Abgabepflichtige nicht gehindert, auf Umstände hinzuweisen, die gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Überschussbestands-Verordnung in seinem Fall sprechen, wobei die Behörde (unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen) allenfalls den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände in anderer geeigneter Weise zu ermitteln hätte. Im Hinblick auf den mehrfach erwähnten Zweck der Regelung der Abschöpfung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum gemeinsamen Markt ergeben, wäre es jedoch unzulässig, bei der Ermittlung des Überschussbestandes hinsichtlich der vorhandenen Menge vom Stichtag
  2. Jänner 1995 vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Überschussbestands-Verordnung) abzugehen; hiebei ist die Definition des Begriffs "Besitzer" zu beachten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.