RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2003 Geschäftszahl98/17/0256 RechtssatzSofern der nach dem Gesetz einem bestimmten Zweck dienenden Krankenanstalt - über die nach § 3 lit. g Vlbg SpG nicht verwendungszweckändernd mögliche Bettenzahl hinausgehend - ein Beherbergungsbetrieb angeschlossen ist, der den Gästen einen Aufenthalt ermöglicht, aus dessen Anlass sie die Einrichtungen des Ambulatoriums (mit)benützen können, sind diese Gäste (ungeachtet der Frage, ob sie bei Benützung der Ambulatoriumseinrichtungen etwa in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht "Patienten" des Ambulatoriums sind) in ihrer Eigenschaft als im Betrieb der abgabepflichtigen Partei nächtigende Personen nicht als Patienten einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG anzusehen. Andernfalls wären auch Fremde, die in einer organisatorisch von der abgabepflichtigen Partei getrennten Unterkunft Quartier nähmen, aber (tagsüber) die Einrichtungen der Abgabepflichtigen benützten, "Patienten" im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG (und für die Nächtigung nicht abgabepflichtig). Ein solches Verständnis des § 10 Vlbg FrVerkG ist jedoch im Hinblick auf den erkennbaren Zweck der Bestimmung ausgeschlossen. Die Regelung erfasst nicht Personen, die "gleichzeitig" auch Patienten einer Krankenanstalt sind, sondern nur Personen, deren Aufenthalt in einem Betrieb "als" Patienten einer Krankenanstalt erfolgt. Die Führung eines Ambulatoriums im Sinne des § 3 lit. g Vlbg SpG besagt somit noch nicht, dass die in einer mehr oder weniger starken Nahebeziehung zum Ambulatorium untergebrachten Gäste in dieser Eigenschaft "Patienten" der Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG wären, sodass die Ausnahme von der Gästetaxe gegeben wäre. Die Unterbringung von nicht anstaltspflegebedürftigen Personen stellt vielmehr die Beherbergung von Gästen dar, die als solche nicht vom Regelungsbereich des Spitalgesetzes erfasst ist.Sofern der nach dem Gesetz einem bestimmten Zweck dienenden Krankenanstalt - über die nach Paragraph 3, Litera g, Vlbg SpG nicht verwendungszweckändernd mögliche Bettenzahl hinausgehend - ein Beherbergungsbetrieb angeschlossen ist, der den Gästen einen Aufenthalt ermöglicht, aus dessen Anlass sie die Einrichtungen des Ambulatoriums (mit)benützen können, sind diese Gäste (ungeachtet der Frage, ob sie bei Benützung der Ambulatoriumseinrichtungen etwa in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht "Patienten" des Ambulatoriums sind) in ihrer Eigenschaft als im Betrieb der abgabepflichtigen Partei nächtigende Personen nicht als Patienten einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vlbg FrVerkG anzusehen. Andernfalls wären auch Fremde, die in einer organisatorisch von der abgabepflichtigen Partei getrennten Unterkunft Quartier nähmen, aber (tagsüber) die Einrichtungen der Abgabepflichtigen benützten, "Patienten" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vlbg FrVerkG (und für die Nächtigung nicht abgabepflichtig). Ein solches Verständnis des Paragraph 10, Vlbg FrVerkG ist jedoch im Hinblick auf den erkennbaren Zweck der Bestimmung ausgeschlossen. Die Regelung erfasst nicht Personen, die "gleichzeitig" auch Patienten einer Krankenanstalt sind, sondern nur Personen, deren Aufenthalt in einem Betrieb "als" Patienten einer Krankenanstalt erfolgt. Die Führung eines Ambulatoriums im Sinne des Paragraph 3, Litera g, Vlbg SpG besagt somit noch nicht, dass die in einer mehr oder weniger starken Nahebeziehung zum Ambulatorium untergebrachten Gäste in dieser Eigenschaft "Patienten" der Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vlbg FrVerkG wären, sodass die Ausnahme von der Gästetaxe gegeben wäre. Die Unterbringung von nicht anstaltspflegebedürftigen Personen stellt vielmehr die Beherbergung von Gästen dar, die als solche nicht vom Regelungsbereich des Spitalgesetzes erfasst ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.