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{'item': '98/17/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1999 Geschäftszahl98/17/0257 RechtssatzDie Sanktion nach Art 11 der Verordnung (EWG) Nr 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr 2945/94 ist eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird. Gem § 1 Abs 5 AEG 1994 sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Demnach sind auch auf die Sanktionen die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (zB höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt. Der VwGH erkennt in einer solchen Sanktionsregelung keinen Widerspruch zu den unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung (ordre public). (Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den Gebührenerhöhungen VfSlg 10517/1985).Die Sanktion nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2945/94 ist eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird. Gem Paragraph eins, Absatz 5, AEG 1994 sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Demnach sind auch auf die Sanktionen die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Artikel 11, der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (zB höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt. Der VwGH erkennt in einer solchen Sanktionsregelung keinen Widerspruch zu den unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung (ordre public). (Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den Gebührenerhöhungen VfSlg 10517 aus 1985,). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0297 E 18. Oktober 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.