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{'item': '98/17/0272'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2000 Geschäftszahl98/17/0272 RechtssatzDie Abgabepflichtige ist eine GenmbH. Der Betrieb der Abgabepflichtigen wurde in die "aufnehmende Genossenschaft" nach Art III UmgrStG 1991 eingebracht. Dies führte nicht zur Auflösung und Löschung der den Betrieb einbringenden Genossenschaft im Firmenbuch. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gingen - mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage - nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Demnach hatte die Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für das vor der Einbringung nach Art III UmgrStG 1991 gelegene Jahr 1990 mit einem Bescheid an die Abgabepflichtige und nicht an die "aufnehmende Genossenschaft" zu ergehen, weil die Abgabepflichtige und nicht die "aufnehmende Genossenschaft" Schuldnerin des Ausgleichsbeitrages 1990 war und durch die Einzelrechtsnachfolge (vgl im Bereich der Bundesabgaben Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG 2, § 12 Rz 5) auch keine Änderung in der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Augleichsbeitrages eintrat. Sollte die "aufnehmende Genossenschaft" auf Grund des Einbringungsvertrages allfällig entstehende Schulden zivilrechtlich mitübernommen haben, ändert auch dies nichts an der Verpflichtung der Abgabepflichtigen gegenüber dem Gläubiger zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages für das Jahr 1990.Die Abgabepflichtige ist eine GenmbH. Der Betrieb der Abgabepflichtigen wurde in die "aufnehmende Genossenschaft" nach Artikel römisch drei, UmgrStG 1991 eingebracht. Dies führte nicht zur Auflösung und Löschung der den Betrieb einbringenden Genossenschaft im Firmenbuch. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gingen - mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage - nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Demnach hatte die Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für das vor der Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG 1991 gelegene Jahr 1990 mit einem Bescheid an die Abgabepflichtige und nicht an die "aufnehmende Genossenschaft" zu ergehen, weil die Abgabepflichtige und nicht die "aufnehmende Genossenschaft" Schuldnerin des Ausgleichsbeitrages 1990 war und durch die Einzelrechtsnachfolge vergleiche im Bereich der Bundesabgaben Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG 2, Paragraph 12, Rz 5) auch keine Änderung in der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Augleichsbeitrages eintrat. Sollte die "aufnehmende Genossenschaft" auf Grund des Einbringungsvertrages allfällig entstehende Schulden zivilrechtlich mitübernommen haben, ändert auch dies nichts an der Verpflichtung der Abgabepflichtigen gegenüber dem Gläubiger zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages für das Jahr 1990. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0273 E 28. Februar 2000 98/17/0274 E 28. Februar 2000 98/17/0275 E 28. Februar 2000 98/17/0276 E 28. Februar 2000 98/17/0278 E 28. Februar 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.