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{'item': '98/17/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl98/17/0281 RechtssatzOb eine Abgabe zu Unrecht entrichtet wurde, ist nicht im Verfahren nach § 186 OÖ LAO als Vorfrage zu beurteilen, wenn die Entrichtung auf Grund eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides erfolgte. Eine Rückzahlung nach § 186 Abs. 1 OÖ LAO 1996 kommt daher nicht in Betracht, solange bescheidmäßig das Bestehen einer Abgabenschuld ausgesprochen ist. Soferne die Unrichtigkeit einer Abgabenbemessung behauptet wird, wäre zunächst (was im Beschwerdefall auch erfolgte) im Abgabenverfahren im Berufungsweg die Abgabenvorschreibung zu bekämpfen, sofern bereits Rechtskraft der Abgabenvorschreibung eingetreten sein sollte, wären die allenfalls zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung des (oder der) rechtskräftigen Bescheides (Bescheide) auszuschöpfen. Solange jedoch (wie im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides über den Bescheid betreffend die Abweisung des Rückzahlungsantrages) das Bestehen einer Abgabenschuld bescheidmäßig ausgesprochen ist, kommt die Anwendung des § 186 Abs. 1 OÖ LAO nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kommt die zu Selbstbemessungsabgaben entwickelte Rechtsprechung nicht zum Tragen, der zufolge im Falle eines Antrages auf Rückerstattung, der ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet ist, die Behörde diesen Antrag dahingehend zu deuten hat, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren entscheiden (Hinweis E

  1. März 1994, 92/17/0136). Eine Verpflichtung dahingehend, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Behörde zunächst in der anhängigen Abgabensache (hier: über die Berufung gegen den Abgabenbescheid) zu entscheiden hätte, bevor sie über den Antrag auf Rückzahlung abspricht, besteht nicht.Ob eine Abgabe zu Unrecht entrichtet wurde, ist nicht im Verfahren nach Paragraph 186, OÖ LAO als Vorfrage zu beurteilen, wenn die Entrichtung auf Grund eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides erfolgte. Eine Rückzahlung nach Paragraph 186, Absatz eins, OÖ LAO 1996 kommt daher nicht in Betracht, solange bescheidmäßig das Bestehen einer Abgabenschuld ausgesprochen ist. Soferne die Unrichtigkeit einer Abgabenbemessung behauptet wird, wäre zunächst (was im Beschwerdefall auch erfolgte) im Abgabenverfahren im Berufungsweg die Abgabenvorschreibung zu bekämpfen, sofern bereits Rechtskraft der Abgabenvorschreibung eingetreten sein sollte, wären die allenfalls zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung des (oder der) rechtskräftigen Bescheides (Bescheide) auszuschöpfen. Solange jedoch (wie im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides über den Bescheid betreffend die Abweisung des Rückzahlungsantrages) das Bestehen einer Abgabenschuld bescheidmäßig ausgesprochen ist, kommt die Anwendung des Paragraph 186, Absatz eins, OÖ LAO nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kommt die zu Selbstbemessungsabgaben entwickelte Rechtsprechung nicht zum Tragen, der zufolge im Falle eines Antrages auf Rückerstattung, der ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet ist, die Behörde diesen Antrag dahingehend zu deuten hat, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren entscheiden (Hinweis E
  2. März 1994, 92/17/0136). Eine Verpflichtung dahingehend, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Behörde zunächst in der anhängigen Abgabensache (hier: über die Berufung gegen den Abgabenbescheid) zu entscheiden hätte, bevor sie über den Antrag auf Rückzahlung abspricht, besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.