← Österreich

{'item': '98/17/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl98/17/0281 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es zwar auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts zulässig ist, die Höhe der Gebühren zunächst an Hand einer Prognose generell und pro futuro festzulegen (eine andere Möglichkeit besteht praktisch nicht), dass aber nachträgliche Sachverhaltsänderungen, die dazu führen, dass die zugrunde gelegten Prognosen in relevanter Weise widerlegt werden, die Zulässigkeit der Einhebung der Abgabe tangieren können. Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zwar zu dieser Frage noch nicht geäußert, aus der Formulierung im Urteil vom

  1. September 1999, Rs C-374/97, in der Rechtssache Feyrer, dass sich der Einzelne der Einhebung einer Gebühr widersetzen könne, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien, scheint jedoch ableitbar zu sein, dass eine ex-post-Kontrolle im Einzelfall durchzuführen ist. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ist auch grundsätzlich nicht eine Prüfung der generellen Rechtsgrundlagen für einen Verwaltungsakt durchzuführen, sondern zu beurteilen, ob durch einen Verwaltungsakt in Rechtspositionen des Einzelnen eingegriffen wurde, die diesem durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumt werden (hier: das Recht, nicht mit einer unzulässigen Gebühr belastet zu werden). Bei dieser Prüfung kann es aber nicht allein auf eine Prognose ankommen, sondern es wären dabei schon vorhandene Fakten (insbesondere: welche Kosten tatsächlich auflaufen) zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ab wann der Verfassungsgerichtshof eine generelle Gebührenregelung im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz, welcher ebenfalls den Kostendeckungsgrundsatz normiert, als grundsatzgesetzwidrig qualifizieren würde, kann daher bei der Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der Gebührenvorschreibung nicht allein darauf abgestellt werden, welche Kostenanteile im Voraus begründetermaßen zur Grundlage für eine allgemeine Regelung genommen werden konnten.Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es zwar auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts zulässig ist, die Höhe der Gebühren zunächst an Hand einer Prognose generell und pro futuro festzulegen (eine andere Möglichkeit besteht praktisch nicht), dass aber nachträgliche Sachverhaltsänderungen, die dazu führen, dass die zugrunde gelegten Prognosen in relevanter Weise widerlegt werden, die Zulässigkeit der Einhebung der Abgabe tangieren können. Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zwar zu dieser Frage noch nicht geäußert, aus der Formulierung im Urteil vom
  2. September 1999, Rs C-374/97, in der Rechtssache Feyrer, dass sich der Einzelne der Einhebung einer Gebühr widersetzen könne, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien, scheint jedoch ableitbar zu sein, dass eine ex-post-Kontrolle im Einzelfall durchzuführen ist. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ist auch grundsätzlich nicht eine Prüfung der generellen Rechtsgrundlagen für einen Verwaltungsakt durchzuführen, sondern zu beurteilen, ob durch einen Verwaltungsakt in Rechtspositionen des Einzelnen eingegriffen wurde, die diesem durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumt werden (hier: das Recht, nicht mit einer unzulässigen Gebühr belastet zu werden). Bei dieser Prüfung kann es aber nicht allein auf eine Prognose ankommen, sondern es wären dabei schon vorhandene Fakten (insbesondere: welche Kosten tatsächlich auflaufen) zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ab wann der Verfassungsgerichtshof eine generelle Gebührenregelung im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz 2, Fleischuntersuchungsgesetz, welcher ebenfalls den Kostendeckungsgrundsatz normiert, als grundsatzgesetzwidrig qualifizieren würde, kann daher bei der Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der Gebührenvorschreibung nicht allein darauf abgestellt werden, welche Kostenanteile im Voraus begründetermaßen zur Grundlage für eine allgemeine Regelung genommen werden konnten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.