RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2002 Geschäftszahl98/17/0301 RechtssatzTatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Beiträge nach dem Tiroler TourismusG 1991 ist die Erzielung von Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Tirol. Gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes
- Gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hiefür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, dem Amt der Landesregierung eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Selbst wenn sich somit aus dem Urteil des EuGH vom
- September 2000, Rs C-205/98, Kommission/Republik Österreich - Brennermaut allfällige Forderungen der Straßenbenützer gegen den Bund aus dem Titel der Staatshaftung ergeben sollten und gegebenenfalls der Bund Regressforderungen an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erheben können sollte, kommt - unbeschadet der Frage, ob diese Umstände sich auf die Höhe der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft geschuldeten Umsatzsteuer überhaupt auswirken würden - eine Berücksichtigung derartiger Folgen aus dem Urteil des EuGH im Beschwerdefall jedenfalls schon deswegen nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuerbescheide noch keine Änderung erfahren haben.Tatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Beiträge nach dem Tiroler TourismusG 1991 ist die Erzielung von Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Tirol. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes
- Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hiefür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, dem Amt der Landesregierung eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Selbst wenn sich somit aus dem Urteil des EuGH vom
- September 2000, Rs C-205/98, Kommission/Republik Österreich - Brennermaut allfällige Forderungen der Straßenbenützer gegen den Bund aus dem Titel der Staatshaftung ergeben sollten und gegebenenfalls der Bund Regressforderungen an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erheben können sollte, kommt - unbeschadet der Frage, ob diese Umstände sich auf die Höhe der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft geschuldeten Umsatzsteuer überhaupt auswirken würden - eine Berücksichtigung derartiger Folgen aus dem Urteil des EuGH im Beschwerdefall jedenfalls schon deswegen nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuerbescheide noch keine Änderung erfahren haben.