← Österreich

{'item': '98/17/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2002 Geschäftszahl98/17/0301 RechtssatzDie nach der Rechtsprechung des EuGH gegebene Staatshaftung für Schäden aus Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht greift auch für Sachverhalte ein, die sich vor dem Urteil des EuGH, mit welchem der Verstoß festgestellt wurde, ereigneten (Hinweis auf das das Urteil des EuGH vom 5.3.1996, Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996 I-1029, Rdnr. 94 und 95). Derartige Schadenersatzleistungen (die materiell betrachtet einer Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Maut gleichkämen) auf der Grundlage des Urteils des EuGH wären zwar möglich, ob und inwieweit jedoch eine Ersatzleistung nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und ob diese zu einer Reduzierung der Umsätze der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft führen würde, steht auf Grund des Urteils allein noch nicht fest. So ist insbesondere nach dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, zunächst allenfalls eine Verpflichtung der Republik Österreich (des Bundes) zur Ersatzleistung gegeben. Ob und inwieweit eine solche Leistung in der Folge zu Ansprüchen des Bundes gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft führen könnte, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, da derzeit eine Zahlungsverpflichtung des Bundes weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt ist (vgl zu den Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch das genannte Urteil des EuGH vom

  1. 1996, Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996 I-1029, insbesondere Rdnr. 55 bis 57 und 93, woraus sich ergibt, dass auch ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen muss, sowie beispielsweise Berg in: Schwarze, EU-Kommentar, Rz 72 ff zu Art. 288 EGV, Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 168, oder schon Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, Heymans 1994, 126 ff).Die nach der Rechtsprechung des EuGH gegebene Staatshaftung für Schäden aus Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht greift auch für Sachverhalte ein, die sich vor dem Urteil des EuGH, mit welchem der Verstoß festgestellt wurde, ereigneten (Hinweis auf das das Urteil des EuGH vom 5.3.1996, Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996 I-1029, Rdnr. 94 und 95). Derartige Schadenersatzleistungen (die materiell betrachtet einer Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Maut gleichkämen) auf der Grundlage des Urteils des EuGH wären zwar möglich, ob und inwieweit jedoch eine Ersatzleistung nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und ob diese zu einer Reduzierung der Umsätze der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft führen würde, steht auf Grund des Urteils allein noch nicht fest. So ist insbesondere nach dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, zunächst allenfalls eine Verpflichtung der Republik Österreich (des Bundes) zur Ersatzleistung gegeben. Ob und inwieweit eine solche Leistung in der Folge zu Ansprüchen des Bundes gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft führen könnte, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, da derzeit eine Zahlungsverpflichtung des Bundes weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt ist vergleiche zu den Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch das genannte Urteil des EuGH vom
  2. 1996, Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996 I-1029, insbesondere Rdnr. 55 bis 57 und 93, woraus sich ergibt, dass auch ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen muss, sowie beispielsweise Berg in: Schwarze, EU-Kommentar, Rz 72 ff zu Artikel 288, EGV, Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 168, oder schon Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, Heymans 1994, 126 ff).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.