RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.1999 Geschäftszahl98/17/0302 RechtssatzDer Verweis in Produktcode 1602 5039 425 ist auf die gesamte Verordnung (EWG) Nr 2388/84 und nicht etwa nur auf deren Art 2 gerichtet. Nach Art 1 der vorgenannten Verordnung kommen aber (nur)Der Verweis in Produktcode 1602 5039 425 ist auf die gesamte Verordnung (EWG) Nr 2388/84 und nicht etwa nur auf deren Artikel 2, gerichtet. Nach Artikel eins, der vorgenannten Verordnung kommen aber (nur) Konserven der KN-Codes ... 1602 1539 für eine besondere Erstattung in Betracht, die nach der Regelung gemäß Art 4 der Verordnung (EWG) N. 565/80 hergestellt wurden. Dieses schon dem Wortlaut entnehmbare Auslegungsergebnis wird noch deutlicher, wenn man sich die englische bzw französische Fassung vor Augen hält (Hinweis EuGH 6.10.1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg 1982, 3415ff). Dass mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr 2388/84 keine Ausnahme von dem in Art 4 der Verordnung (EWG) Nr 565/80 geregelten Verfahren gemacht werden sollte, belegen auch noch die Erwägungsgründe zur Verordnung (EWG) Nr 2388/84: "Gemäß Verordnung (EWG) Nr 565/80 des Rates kann ein der Erstattung entsprechender Betrag gezahlt werden, sobald ein Grunderzeugnis der Zollkontrolle unterworfen wird und damit seine nach der Verarbeitung erfolgende Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicher gestellt ist. Es empfiehlt sich, Maßnahmen für die Ausfuhr von Rindfleischkonserven, die im Rahmen dieser Regelung aus Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, nach Drittländern festzulegen." Auf Grund des Wortlautes der zitierten Bestimmung sowie der Absicht des Gesetzgebers ist die im Beschwerdefall aufgeworfene Frage klar und eindeutig dahin zu beantworten, dass Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 425 erfüllen sollen, auch Art 4 der Verordnung (EWG) Nr 565/80 des Rates entsprechen müssen.in Betracht, die nach der Regelung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) N. 565/80 hergestellt wurden. Dieses schon dem Wortlaut entnehmbare Auslegungsergebnis wird noch deutlicher, wenn man sich die englische bzw französische Fassung vor Augen hält (Hinweis EuGH 6.10.1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg 1982, 3415ff). Dass mit Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 2388/84 keine Ausnahme von dem in Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr 565/80 geregelten Verfahren gemacht werden sollte, belegen auch noch die Erwägungsgründe zur Verordnung (EWG) Nr 2388/84: "Gemäß Verordnung (EWG) Nr 565/80 des Rates kann ein der Erstattung entsprechender Betrag gezahlt werden, sobald ein Grunderzeugnis der Zollkontrolle unterworfen wird und damit seine nach der Verarbeitung erfolgende Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicher gestellt ist. Es empfiehlt sich, Maßnahmen für die Ausfuhr von Rindfleischkonserven, die im Rahmen dieser Regelung aus Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, nach Drittländern festzulegen." Auf Grund des Wortlautes der zitierten Bestimmung sowie der Absicht des Gesetzgebers ist die im Beschwerdefall aufgeworfene Frage klar und eindeutig dahin zu beantworten, dass Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung entsprechend dem Produktcode 1602 5039 425 erfüllen sollen, auch Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr 565/80 des Rates entsprechen müssen.
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