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{'item': '98/18/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl98/18/0050 RechtssatzIm Hinblick auf die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl Nr 1994/58, wonach das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum schon vor der Einreise der Fremden mit dem vom 17.8.1994 bis 1.9.1994 gültigen Touristensichtvermerk in Kraft getreten ist, durfte die Fremde schon zu diesem Zeitpunkt nicht schlechter gestellt werden als eine begünstigte Drittstaatsangehörige gem § 29 Abs 3 Z 1 FrG 1993 (Hinweis E 12.4.1999, 96/21/0012), die gem § 29 Abs 2 legcit einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks hatte, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wurde. Im Hinblick auf diesen - auch nach dem FrG 1997 gegebenen - Rechtsanspruch kann daher aus dem Umstand, dass sie bei Beantragung des Touristensichtvermerkes unrichtige Angaben über Zweck und Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes machte, sowie aus dem rechtswidrigen Aufenthalt der Fremden nach ihrer Einreise und ihrer darauf beruhenden rechtskräftigen Bestrafung keine Gefährdung iSd § 48 Abs 1 FrG 1997 abgeleitetIm Hinblick auf die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl Nr 1994/58, wonach das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum schon vor der Einreise der Fremden mit dem vom 17.8.1994 bis 1.9.1994 gültigen Touristensichtvermerk in Kraft getreten ist, durfte die Fremde schon zu diesem Zeitpunkt nicht schlechter gestellt werden als eine begünstigte Drittstaatsangehörige gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1993 (Hinweis E 12.4.1999, 96/21/0012), die gem Paragraph 29, Absatz 2, legcit einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks hatte, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wurde. Im Hinblick auf diesen - auch nach dem FrG 1997 gegebenen - Rechtsanspruch kann daher aus dem Umstand, dass sie bei Beantragung des Touristensichtvermerkes unrichtige Angaben über Zweck und Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes machte, sowie aus dem rechtswidrigen Aufenthalt der Fremden nach ihrer Einreise und ihrer darauf beruhenden rechtskräftigen Bestrafung keine Gefährdung iSd Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 abgeleitet werden (Hinweis E 31.5.2000, 97/18/0220, ergangen zu § 31 Abs 1werden (Hinweis E 31.5.2000, 97/18/0220, ergangen zu Paragraph 31, Absatz eins FrG 1993). Auf ihre Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes aus dem Jahr 1993 vor ihrer Eheschließung kann aber das vorliegende Aufenthaltsverbot schon deswegen nicht gestützt werden, weil eine solche einmalige Bestrafung nach dem FrG 1997 in Ansehung des - als Orientierungsmaßstab fungierenden - § 36 Abs 2 Z 2 legcit eine Gefährdung iSd § 48 Abs 1 FrG 1997 nicht begründen kann (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0026).FrG 1993). Auf ihre Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes aus dem Jahr 1993 vor ihrer Eheschließung kann aber das vorliegende Aufenthaltsverbot schon deswegen nicht gestützt werden, weil eine solche einmalige Bestrafung nach dem FrG 1997 in Ansehung des - als Orientierungsmaßstab fungierenden - Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, legcit eine Gefährdung iSd Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 nicht begründen kann (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0026).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.