RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2001 Geschäftszahl98/18/0101 RechtssatzDie Argumentation der Beh, die Vorladung zu einem Gericht stelle (für sich allein) keine unmenschliche Behandlung dar, auch bestünden keine Hinweise darauf, dass der Fremde, ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation, wegen seiner Zugehörigkeit zur kosovo-albanischen Minderheit eine andere Strafdrohung (Art. 114 des jugoslawischen Strafgesetzbuches - Angriff auf die verfassungsrechtliche Ordnung Jugoslawiens - sei mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bedroht) als andere Staatsangehörige seines Heimatlandes zu erwarten hätte, ohne sich mit der vom Fremden behaupteten Strafverfolgungspraxis der jugoslawischen Behörden gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe auseinander zu setzen, stellt - insbesondere vor dem Hintergrund der (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des eine Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 betreffenden angefochtenen Bescheides, nämlich Ende 1997) allgemein bekannten Benachteiligungen der albanisch-stämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo durch serbisch-dominierte Behörden (Hinweis E 23.3.1999, 97/21/0487) - angesichts des Vorbringens des Fremden, er sei vom Kreisgericht Pec als Angeklagter wegen des Vorwurfs der Straftat nach Art. 114 des obzitierten Gesetzbuches zur Hauptverhandlung vor diesem Gericht geladen worden, wobei ein derartiger Strafvorwurf von den serbischen Behörden üblicherweise gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo erhoben werde, die Verfahren erfahrungsgemäß nicht nach dem Grundsatz eines fair trial geführt würden und außergewöhnlich hohe Haftstrafen zur Folge hätten, keine ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides dar.Die Argumentation der Beh, die Vorladung zu einem Gericht stelle (für sich allein) keine unmenschliche Behandlung dar, auch bestünden keine Hinweise darauf, dass der Fremde, ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation, wegen seiner Zugehörigkeit zur kosovo-albanischen Minderheit eine andere Strafdrohung (Artikel 114, des jugoslawischen Strafgesetzbuches - Angriff auf die verfassungsrechtliche Ordnung Jugoslawiens - sei mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bedroht) als andere Staatsangehörige seines Heimatlandes zu erwarten hätte, ohne sich mit der vom Fremden behaupteten Strafverfolgungspraxis der jugoslawischen Behörden gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe auseinander zu setzen, stellt - insbesondere vor dem Hintergrund der (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 betreffenden angefochtenen Bescheides, nämlich Ende 1997) allgemein bekannten Benachteiligungen der albanisch-stämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo durch serbisch-dominierte Behörden (Hinweis E 23.3.1999, 97/21/0487) - angesichts des Vorbringens des Fremden, er sei vom Kreisgericht Pec als Angeklagter wegen des Vorwurfs der Straftat nach Artikel 114, des obzitierten Gesetzbuches zur Hauptverhandlung vor diesem Gericht geladen worden, wobei ein derartiger Strafvorwurf von den serbischen Behörden üblicherweise gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo erhoben werde, die Verfahren erfahrungsgemäß nicht nach dem Grundsatz eines fair trial geführt würden und außergewöhnlich hohe Haftstrafen zur Folge hätten, keine ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides dar.
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