RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl98/18/0134 RechtssatzBei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (hier nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB) kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0029, ergangen zum FrG 1993). Außerdem handelt es sich bei den den Strafbescheiden vom
- Februar 1993 und
- März 1997 zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen des Fremden nach § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 MeldeG 1991 bzw nach § 368 Z 9 GewO iVm der Tiroler Sperrzeitenverordnung um keine schwer wiegenden Übertretungen, zumal die im Jänner 1993 erfolgte besagte Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG 1991 schon wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums zu vernachlässigen ist. Weiters ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme gem § 36 Abs 1 FrG 1993 zu berücksichtigen, dass der seit 1990 in Österreich aufhältige Fremde nach den im angefochtenen, nach § 36 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ergangenen Bescheid getroffenen Feststellungen bis zum Jahr 1996 - sieht man von der besagten Übertretung des MeldeG 1991 im Jänner 1993 ab - kein Fehlverhalten gesetzt hat. Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Fremden mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der erstinstanzlichen Beh vom
- Juli 1997 die Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde und er sich erst seit kurzem (hier ca 9 Monate bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, zu keiner anderen Beurteilung.Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (hier nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0029, ergangen zum FrG 1993). Außerdem handelt es sich bei den den Strafbescheiden vom
- Februar 1993 und
- März 1997 zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen des Fremden nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG 1991 bzw nach Paragraph 368, Ziffer 9, GewO in Verbindung mit der Tiroler Sperrzeitenverordnung um keine schwer wiegenden Übertretungen, zumal die im Jänner 1993 erfolgte besagte Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG 1991 schon wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums zu vernachlässigen ist. Weiters ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme gem Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1993 zu berücksichtigen, dass der seit 1990 in Österreich aufhältige Fremde nach den im angefochtenen, nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 ergangenen Bescheid getroffenen Feststellungen bis zum Jahr 1996 - sieht man von der besagten Übertretung des MeldeG 1991 im Jänner 1993 ab - kein Fehlverhalten gesetzt hat. Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Fremden mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der erstinstanzlichen Beh vom
- Juli 1997 die Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde und er sich erst seit kurzem (hier ca 9 Monate bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, zu keiner anderen Beurteilung.