RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2000 Geschäftszahl98/18/0162 RechtssatzIm konkreten Fall ist die Ehe der Fremden mit einem Österreicher vor der im April 1998 erfolgten Erlassung des Bescheides, mit dem die Fremde gem § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997 ausgewiesen wurde, im März 1998 ohne Verschuldensausspruch geschieden worden. Zuvor durfte die Fremde mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vgl die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl Nr 1994/58) als Ehefrau eines Österreichers nicht schlechter gestellt werden als eine begünstigte Drittstaatsangehörige gem § 29 Abs 3 Z 1 FrG 1993, die gem § 29 Abs 2 FrG 1993 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks hat, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Diese der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes dienenden Regelungen sind im Licht des Gemeinschaftsrechtes auszulegen, weshalb es auf ein Zusammenleben der Fremden mit ihrem österreichischen Ehemann nicht ankommt (Hinweis E 10.5.2000, 97/18/0163, ergangen zum FrG 1993). Im Hinblick auf diesen - auch nach dem FrG 1997 gegebenen - Rechtsanspruch kann daher aus dem Umstand, dass die Fremde in ihrem Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung vom August 1996 als Aufenthaltszweck auch 'Familiengemeinschaft mit Österreichern', und dass sie bei ihrem Ehegatten wohne, angegeben habe, und sich in einer Eingabe an die Erstbehörde vom Dezember 1997 neuerlich auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreicher berufen habe, keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (Hinweis E 21.9.2000, 98/18/0050).Im konkreten Fall ist die Ehe der Fremden mit einem Österreicher vor der im April 1998 erfolgten Erlassung des Bescheides, mit dem die Fremde gem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 ausgewiesen wurde, im März 1998 ohne Verschuldensausspruch geschieden worden. Zuvor durfte die Fremde mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleiche die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl Nr 1994/58) als Ehefrau eines Österreichers nicht schlechter gestellt werden als eine begünstigte Drittstaatsangehörige gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1993, die gem Paragraph 29, Absatz 2, FrG 1993 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks hat, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Diese der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes dienenden Regelungen sind im Licht des Gemeinschaftsrechtes auszulegen, weshalb es auf ein Zusammenleben der Fremden mit ihrem österreichischen Ehemann nicht ankommt (Hinweis E 10.5.2000, 97/18/0163, ergangen zum FrG 1993). Im Hinblick auf diesen - auch nach dem FrG 1997 gegebenen - Rechtsanspruch kann daher aus dem Umstand, dass die Fremde in ihrem Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung vom August 1996 als Aufenthaltszweck auch 'Familiengemeinschaft mit Österreichern', und dass sie bei ihrem Ehegatten wohne, angegeben habe, und sich in einer Eingabe an die Erstbehörde vom Dezember 1997 neuerlich auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreicher berufen habe, keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (Hinweis E 21.9.2000, 98/18/0050).
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