RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2000 Geschäftszahl98/18/0166 RechtssatzBei der Prüfung des nach § 36 Abs 1 Z 1 und nach § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 verhängten Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG 1997 fällt zu Gunsten der Fremden ins Gewicht, dass sie seit Februar 1989 in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig aufhältig sowie im Gastgewerbe erlaubt beschäftigt ist. Darüber hinaus ist sie hier als Geschäftsführerin einer von ihr im Jahr 1994 zusammen mit ihrem Schwager gegründeten GmbH tätig. Sie wohnt mit ihrem Lebensgefährten von dem sie ein Kind erwartet, im gemeinsamen Haushalt. Ferner leben hier ihre - einzige - Schwester und ihre Mutter. Den hier gegebenen schwer wiegenden persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleiben im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt bei Abwägung der Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Fremden und der nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme den besagten persönlichen Interessen der Fremden ein größeres Gewicht zu und erweist sich das vorliegende Aufenthaltsverbot deshalb als unzulässig. (Hier ua eine Bestrafung der Fremden nach § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 und zwei Bestrafungen nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG)Bei der Prüfung des nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 verhängten Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 37, FrG 1997 fällt zu Gunsten der Fremden ins Gewicht, dass sie seit Februar 1989 in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig aufhältig sowie im Gastgewerbe erlaubt beschäftigt ist. Darüber hinaus ist sie hier als Geschäftsführerin einer von ihr im Jahr 1994 zusammen mit ihrem Schwager gegründeten GmbH tätig. Sie wohnt mit ihrem Lebensgefährten von dem sie ein Kind erwartet, im gemeinsamen Haushalt. Ferner leben hier ihre - einzige - Schwester und ihre Mutter. Den hier gegebenen schwer wiegenden persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleiben im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt bei Abwägung der Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Fremden und der nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme den besagten persönlichen Interessen der Fremden ein größeres Gewicht zu und erweist sich das vorliegende Aufenthaltsverbot deshalb als unzulässig. (Hier ua eine Bestrafung der Fremden nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG 1991 und zwei Bestrafungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.