RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.1998 Geschäftszahl98/18/0175 Rechtssatz§ 33 Abs 1 FrG 1997 ist eine Ermessensbestimmung. Wenn auch die öffentlichen Interessen bezogen auf den Schutz des Privatlebens und Familienlebens schon im Rahmen der nach § 37 Abs 1 FrG 1997 vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 zu beurteilen sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß diese in Anbetracht besonderer, im Einzelfall gegebener Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 zum Tragen kommen. Die Berücksichtigung solcher öffentlicher Interessen könnte etwa dann zu einem für den Fremden günstigen Ergebnis führen, wenn seiner Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 zwar nicht der Schutz des Privatlebens und Familienlebens entgegensteht, aber in Ansehung der Umstände des Falles gewichtige - in Art 8 Abs 2 MRK genannte - Interessen eine Abstandnahme von dieser Ausweisung rechtfertigen. Aber auch persönliche, ebenfalls bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs 1 FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Schließlich können auch andere als vom § 37 Abs 1 FrG 1997 erfaßte Interessen in die Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs 1 FrG 1997 Eingang finden, wenn dies iSd Gesetzes nach Art 130 Abs 2 B-VG gelegen ist.Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 ist eine Ermessensbestimmung. Wenn auch die öffentlichen Interessen bezogen auf den Schutz des Privatlebens und Familienlebens schon im Rahmen der nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 zu beurteilen sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß diese in Anbetracht besonderer, im Einzelfall gegebener Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 zum Tragen kommen. Die Berücksichtigung solcher öffentlicher Interessen könnte etwa dann zu einem für den Fremden günstigen Ergebnis führen, wenn seiner Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 zwar nicht der Schutz des Privatlebens und Familienlebens entgegensteht, aber in Ansehung der Umstände des Falles gewichtige - in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannte - Interessen eine Abstandnahme von dieser Ausweisung rechtfertigen. Aber auch persönliche, ebenfalls bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Schließlich können auch andere als vom Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 erfaßte Interessen in die Handhabung des Ermessens nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 Eingang finden, wenn dies iSd Gesetzes nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG gelegen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.