RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl98/18/0183 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0282 E
- September 1999 RS 1 StammrechtssatzDie Bestimmung des § 36 Abs 1 FrG 1997 räumt der Beh insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 36 bis 38 FrG 1997 normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Beh von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG 1997 - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs 1 FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. (Hinweis auf die zur Erlassung einer Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 ergangenen, für die Frage der Ermessensübung auch hier maßgeblichen Erkenntnisse vom
- September 1998, 98/18/0175, und vom
- Dezember 1998, 98/18/0252.)Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 räumt der Beh insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den Paragraphen 36 bis 38 FrG 1997 normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat die Beh von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, FrG 1997 - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. (Hinweis auf die zur Erlassung einer Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 ergangenen, für die Frage der Ermessensübung auch hier maßgeblichen Erkenntnisse vom
- September 1998, 98/18/0175, und vom
- Dezember 1998, 98/18/0252.)
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