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{'item': '98/18/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2002 Geschäftszahl98/18/0245 RechtssatzIn einem Verfahren betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 liegt eine ca zweijährige Unterbrechung des Aufenthalts der Fremden schon etwa acht Jahre zurück und der davor liegende Aufenthalt, in dem die Fremde mit ihrem jetzigen Ehegatten sechs Jahre lang bereits in Lebensgemeinschaft lebte, umfasst eine Zeitspanne von vierzehn Jahren. Auch wenn die Dauer der Unterbrechung keineswegs kurzfristig war, sodass die Niederlassung der Fremden in Österreich beendet wurde und die Wiedereinreise einem Neuzuzug gleichzuhalten ist(Hinweis E

  1. März 1999, 98/19/0195; E
  2. Oktober 2001, 2001/18/0172), erhalten die maßgeblichen Interessen der Fremden im vorliegenden Fall durch den insgesamt etwa zweiundzwanzigjährigen Aufenthalt und durch ihre langjährige Bindung zu ihrem Ehegatten sehr großes Gewicht. Dem gegenüber steht, dass die Fremde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt wurde, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz mit Geldstrafen von S 1.000,-- und S 1.300,-- belegt wurde und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt wurde. Das diesen Straftaten zugrundeliegende Gesamtfehlverhalten der Fremden lässt zwar iS des § 37 Abs. 1 FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen, deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes ihrer Integration schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass es im Grund des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht zulässig ist.In einem Verfahren betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 liegt eine ca zweijährige Unterbrechung des Aufenthalts der Fremden schon etwa acht Jahre zurück und der davor liegende Aufenthalt, in dem die Fremde mit ihrem jetzigen Ehegatten sechs Jahre lang bereits in Lebensgemeinschaft lebte, umfasst eine Zeitspanne von vierzehn Jahren. Auch wenn die Dauer der Unterbrechung keineswegs kurzfristig war, sodass die Niederlassung der Fremden in Österreich beendet wurde und die Wiedereinreise einem Neuzuzug gleichzuhalten ist(Hinweis E
  3. März 1999, 98/19/0195; E
  4. Oktober 2001, 2001/18/0172), erhalten die maßgeblichen Interessen der Fremden im vorliegenden Fall durch den insgesamt etwa zweiundzwanzigjährigen Aufenthalt und durch ihre langjährige Bindung zu ihrem Ehegatten sehr großes Gewicht. Dem gegenüber steht, dass die Fremde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt wurde, wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz mit Geldstrafen von S 1.000,-- und S 1.300,-- belegt wurde und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt wurde. Das diesen Straftaten zugrundeliegende Gesamtfehlverhalten der Fremden lässt zwar iS des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen, deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes ihrer Integration schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass es im Grund des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht zulässig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.