RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2000 Geschäftszahl98/18/0307 RechtssatzNach § 35 Abs 4 FrG 1997 dürfen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, nicht ausgewiesen werden; Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. In den Gesetzesmaterialien zum wortgleichen - die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots betreffenden - § 38 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 FrG 1997 (auf den die Materialien zu § 35 Abs 4 legcit verweisen, vgl AB 755 BlgNRNach Paragraph 35, Absatz 4, FrG 1997 dürfen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, nicht ausgewiesen werden; Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. In den Gesetzesmaterialien zum wortgleichen - die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots betreffenden - Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, FrG 1997 (auf den die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 4, legcit verweisen, vergleiche Ausschussbericht 755 BlgNR
- GP, 5) wird ausgeführt, dass Fremde, die in Österreich von klein auf langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben, und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen waren (vgl RV 685 BlgNR
- GP, 76 f). Vor diesem für das Verständnis des § 35 Abs 4 zweiter Satz FrG 1997 (insb des Wortes ZULETZT) maßgeblichen Hintergrund kommt es im Fall der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes eines Fremden darauf an, ob ein von klein auf im Inland aufgewachsener Fremder, der die Hälfte seines Lebens in Österreich verbrachte, hier seit mindestens drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Ungültigerklärung niedergelassen war.
- GP, 5) wird ausgeführt, dass Fremde, die in Österreich von klein auf langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben, und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen waren vergleiche Regierungsvorlage 685 BlgNR
- GP, 76 f). Vor diesem für das Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz FrG 1997 (insb des Wortes ZULETZT) maßgeblichen Hintergrund kommt es im Fall der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes eines Fremden darauf an, ob ein von klein auf im Inland aufgewachsener Fremder, der die Hälfte seines Lebens in Österreich verbrachte, hier seit mindestens drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Ungültigerklärung niedergelassen war.