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{'item': '98/18/0348'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.2001 Geschäftszahl98/18/0348 RechtssatzIm Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 wird zwar zutreffend die Auffassung vertreten, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität im Licht von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte anderer - großes Gewicht zukommt. Die Fremde weist aber mit ihrem inländischen Aufenthalt in der Dauer von etwa fünf Jahren und zehn Monaten, ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sowie ihrer Berufstätigkeit beträchtliche private und familiäre Interessen auf. Die Beh hat weder festgestellt, dass dieser Aufenthalt unrechtmäßig sei, noch, dass allenfalls eine Scheinehe vorliege oder kein gemeinsames Familienleben geführt werde. Sie hat weiters nicht festgestellt, dass der Berufstätigkeit der Fremden auf Grund des mehrmaligen Wechsels der bzw keiner dauerhaften Beschäftigung untergeordnete Bedeutung zukomme. Dem steht zwar ein im Licht des Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität nicht unbeträchtliches Fehlverhalten der Fremden gegenüber, dem aber auf dem Boden der von der Beh getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu den dargestellten, sehr gewichtigen privaten und familiären Interessen kein größeres oder zumindest gleich starkes Gewicht zukommt. (Hier: Die Fremde, eine slowakische Staatsangehörige, die sich seit November 1992 im Bundesgebiet aufhielt, wurde am

  1. Dezember 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Veruntreuung, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie des versuchten schweren Betruges (jeweils als Beteiligte) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung ist zu Grunde gelegen, dass vom Haupttäter ein Kraftfahrzeug geleast wurde, das in weiterer Folge der Fremden und einer Mittäterin schenkungsweise überlassen wurde. Während die Fremde und die Mittäterin das Kraftfahrzeug "über die Tschechoslowakei nach Russland" verbrachten (der PKW ist bis dato nicht mehr aufgetaucht), erstattete der Haupttäter Diebstahlsanzeige und versuchte, von der Kaskoversicherung den Wert des Wagens von etwa S 420.000,-- zu erhalten.)Im Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 wird zwar zutreffend die Auffassung vertreten, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität im Licht von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte anderer - großes Gewicht zukommt. Die Fremde weist aber mit ihrem inländischen Aufenthalt in der Dauer von etwa fünf Jahren und zehn Monaten, ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sowie ihrer Berufstätigkeit beträchtliche private und familiäre Interessen auf. Die Beh hat weder festgestellt, dass dieser Aufenthalt unrechtmäßig sei, noch, dass allenfalls eine Scheinehe vorliege oder kein gemeinsames Familienleben geführt werde. Sie hat weiters nicht festgestellt, dass der Berufstätigkeit der Fremden auf Grund des mehrmaligen Wechsels der bzw keiner dauerhaften Beschäftigung untergeordnete Bedeutung zukomme. Dem steht zwar ein im Licht des Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität nicht unbeträchtliches Fehlverhalten der Fremden gegenüber, dem aber auf dem Boden der von der Beh getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu den dargestellten, sehr gewichtigen privaten und familiären Interessen kein größeres oder zumindest gleich starkes Gewicht zukommt. (Hier: Die Fremde, eine slowakische Staatsangehörige, die sich seit November 1992 im Bundesgebiet aufhielt, wurde am
  2. Dezember 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Veruntreuung, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie des versuchten schweren Betruges (jeweils als Beteiligte) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung ist zu Grunde gelegen, dass vom Haupttäter ein Kraftfahrzeug geleast wurde, das in weiterer Folge der Fremden und einer Mittäterin schenkungsweise überlassen wurde. Während die Fremde und die Mittäterin das Kraftfahrzeug "über die Tschechoslowakei nach Russland" verbrachten (der PKW ist bis dato nicht mehr aufgetaucht), erstattete der Haupttäter Diebstahlsanzeige und versuchte, von der Kaskoversicherung den Wert des Wagens von etwa S 420.000,-- zu erhalten.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.