RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2001 Geschäftszahl98/18/0360 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs. 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1), oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Dabei ist - im Unterschied zur Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 hinsichtlich der Verurteilungen des Fremden jeweils nur den Tatbestand des Strafgesetzbuchs und die Höhe der verhängten Geldstrafe (Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe), in Ansehung der im bekämpften Bescheid angesprochenen vier Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister lediglich bezüglich zweier Verwaltungsübertretungen die übertretene Norm festgestellt, und ferner auf die von einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit hingewiesen. Feststellungen über die vom Fremden (konkret) begangenen strafbaren Handlungen sind im angefochtenen Bescheid nicht vorhanden. Dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, im Beschwerdefall sei die besagte Annahme gerechtfertigt, vom VwGH nach den genannten Kriterien nicht überprüft werden kann, zumal vorliegend nicht bereits aus dem Deliktstypus oder der Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen ersichtlich ist, dass vom Fremden eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigt-Sein der besagten Annahme offenkundig ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,), oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Dabei ist - im Unterschied zur Frage, ob der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 hinsichtlich der Verurteilungen des Fremden jeweils nur den Tatbestand des Strafgesetzbuchs und die Höhe der verhängten Geldstrafe (Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe), in Ansehung der im bekämpften Bescheid angesprochenen vier Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister lediglich bezüglich zweier Verwaltungsübertretungen die übertretene Norm festgestellt, und ferner auf die von einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit hingewiesen. Feststellungen über die vom Fremden (konkret) begangenen strafbaren Handlungen sind im angefochtenen Bescheid nicht vorhanden. Dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, im Beschwerdefall sei die besagte Annahme gerechtfertigt, vom VwGH nach den genannten Kriterien nicht überprüft werden kann, zumal vorliegend nicht bereits aus dem Deliktstypus oder der Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen ersichtlich ist, dass vom Fremden eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigt-Sein der besagten Annahme offenkundig ist.
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