RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2000 Geschäftszahl98/18/0369 RechtssatzEs würde der aus § 73 StGB hervorleuchtenden Wertung des Gesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen (vgl die Erläuterungen der RV zum StGB, 30 BlgNR
- GP, Zu § 76, S 185 ff), zuwiderlaufen, wenn man die Regelung des § 73 StGB gem § 36 Abs 3 FrG 1997 nur bezüglich der vom § 36 Abs 2 FrG 1997 erfassten Verurteilungen zum Tragen kommen ließe. Vielmehr ist es unter Bedachtnahme auf den besagten Wertungsgesichtspunkt erforderlich, in verfassungskonformer Weise auch für den Fall, dass ein Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs 1 FrG 1997 (ohne Dazwischentreten eines Tatbestandes des § 36 Abs 2 FrG 1997) oder auf § 48 Abs 1 FrG 1997 gestützt werden soll, die diesbezüglich infolge des - planwidrigen - Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung wie in § 36 Abs 3 legcit bestehende Regelungslücke - im Wege einer unter dieser Voraussetzung auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie (Hinweis E 4.9.1997, 96/18/0134) - dadurch zu schließen, dass auch für diesen Fall das einer dem § 73 StGB nicht gerecht werdenden ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht herangezogen werden darf, und solcherart eine dem Sinn des Gesetzes (vgl Art 130 Abs 2 B-VG) nicht entsprechende Handhabung des nach § 36 Abs 1 bzw § 48 Abs 1 FrG 1997 (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326) gegebenen behördlichen Ermessens hintanzuhalten (Hinweis E 25.1.1965, 180/64, ergangen zu § 3 Abs 2 lit b FrPolG, auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig).Es würde der aus Paragraph 73, StGB hervorleuchtenden Wertung des Gesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum StGB, 30 BlgNR
- GP, Zu Paragraph 76,, S 185 ff), zuwiderlaufen, wenn man die Regelung des Paragraph 73, StGB gem Paragraph 36, Absatz 3, FrG 1997 nur bezüglich der vom Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 erfassten Verurteilungen zum Tragen kommen ließe. Vielmehr ist es unter Bedachtnahme auf den besagten Wertungsgesichtspunkt erforderlich, in verfassungskonformer Weise auch für den Fall, dass ein Aufenthaltsverbot auf Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 (ohne Dazwischentreten eines Tatbestandes des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997) oder auf Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 gestützt werden soll, die diesbezüglich infolge des - planwidrigen - Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung wie in Paragraph 36, Absatz 3, legcit bestehende Regelungslücke - im Wege einer unter dieser Voraussetzung auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie (Hinweis E 4.9.1997, 96/18/0134) - dadurch zu schließen, dass auch für diesen Fall das einer dem Paragraph 73, StGB nicht gerecht werdenden ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht herangezogen werden darf, und solcherart eine dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG) nicht entsprechende Handhabung des nach Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326) gegebenen behördlichen Ermessens hintanzuhalten (Hinweis E 25.1.1965, 180/64, ergangen zu Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, FrPolG, auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig).