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{'item': '98/18/0372'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2001 Geschäftszahl98/18/0372 RechtssatzDie Beh hat in dem an die Fremde und ihre beiden Kinder nach § 75 Abs 1 FrG 1997 ergangenen Bescheid festgestellt, dass es in ihrem Heimatstaat Albanien "zweifelsohne ... immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und kriminellen Banden bzw Sprengstoffanschlägen kommen würde", sich dort Verbrecherorganisationen gebildet hätten, und dass die staatliche Ordnungsmacht bemüht sei, die staatliche Ordnung situationsbedingt aufrecht zu erhalten und energisch gegen das Verbrecherunwesen vorgehe, ein "allumfassender Schutz" aber auch in "Staaten westlicher Prägung" nicht gewährleistet werden könne. Damit hat die Beh insgesamt zu erkennen gegeben, dass sich in dem besagten Staat die staatlichen Ordnungskräfte zwar bemühten, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten, es ihnen situationsbedingt aber nicht gelinge, Zusammenstöße und Sprengstoffanschläge hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beh angesichts der in ihrem Bescheid wiedergegebenen konkreten (von der Beh nicht in Zweifel gezogenen) Angaben, dass nämlich der Ehemann der Fremden bis 1994 ein einem früheren politischen Regime Albaniens treuer Kriminalpolizist gewesen sei, und eines der Kinder der Fremden von einer früher von ihrem Ehegatten verhafteten Person entführt worden und nur gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, näher damit auseinandersetzen müssen, ob es tatsächlich zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber ehemaligen regimetreuen Polizisten und deren Familienangehörigen komme und gegebenenfalls, ob der Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, dies zu unterbinden (Hinweis E

  1. Dezember 1998, 98/18/0076). Für die Beurteilung, ob der in Rede stehende Staat hiezu nicht in der Lage ist, kommt es nicht darauf an, dass in diesem Staat eine Staatsgewalt völlig fehlt, sondern darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort für die von der Feststellung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 Betroffenen von dritter Seite trotz der von der Beh genannten Bemühungen der staatlichen Ordnungsmacht eine Bedrohung bzw Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und/oder § 57 Abs 2 FrG 1997 zu erwarten ist (Hinweis E
  2. März 2000, 99/01/0256).Die Beh hat in dem an die Fremde und ihre beiden Kinder nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 ergangenen Bescheid festgestellt, dass es in ihrem Heimatstaat Albanien "zweifelsohne ... immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und kriminellen Banden bzw Sprengstoffanschlägen kommen würde", sich dort Verbrecherorganisationen gebildet hätten, und dass die staatliche Ordnungsmacht bemüht sei, die staatliche Ordnung situationsbedingt aufrecht zu erhalten und energisch gegen das Verbrecherunwesen vorgehe, ein "allumfassender Schutz" aber auch in "Staaten westlicher Prägung" nicht gewährleistet werden könne. Damit hat die Beh insgesamt zu erkennen gegeben, dass sich in dem besagten Staat die staatlichen Ordnungskräfte zwar bemühten, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten, es ihnen situationsbedingt aber nicht gelinge, Zusammenstöße und Sprengstoffanschläge hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beh angesichts der in ihrem Bescheid wiedergegebenen konkreten (von der Beh nicht in Zweifel gezogenen) Angaben, dass nämlich der Ehemann der Fremden bis 1994 ein einem früheren politischen Regime Albaniens treuer Kriminalpolizist gewesen sei, und eines der Kinder der Fremden von einer früher von ihrem Ehegatten verhafteten Person entführt worden und nur gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, näher damit auseinandersetzen müssen, ob es tatsächlich zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber ehemaligen regimetreuen Polizisten und deren Familienangehörigen komme und gegebenenfalls, ob der Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, dies zu unterbinden (Hinweis E
  3. Dezember 1998, 98/18/0076). Für die Beurteilung, ob der in Rede stehende Staat hiezu nicht in der Lage ist, kommt es nicht darauf an, dass in diesem Staat eine Staatsgewalt völlig fehlt, sondern darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort für die von der Feststellung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 Betroffenen von dritter Seite trotz der von der Beh genannten Bemühungen der staatlichen Ordnungsmacht eine Bedrohung bzw Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997 zu erwarten ist (Hinweis E
  4. März 2000, 99/01/0256).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.