RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2000 Geschäftszahl98/18/0375 RechtssatzEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs 1 FrG 1997 (§ 18 Abs 1 FrG 1993) (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 FrG 1993 bzw die §§ 19 und 20 Abs 1 FrG 1993) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 36 Abs 2 FrG 1997 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis auf E 26.3.1999, 98/18/0344, betreffend einen Suchtgiftfall und E 10.2.1994, 93/18/0567). Die Beh sah im Beschwerdefall das für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 36 Abs 1 FrG 1997 bedeutsame Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden ausschließlich in dem seiner Verurteilung nach § 142 Abs 1 und § 229 Abs 1 StGB durch den Jugendgerichtshof Wien zugrundeliegenden Fehlverhalten. Wenn auch der Beh einzuräumen ist, dass das besagte verpönte Verhalten des Fremden eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, reicht dieses aber auf dem Boden der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH nicht aus, um von die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erlaubenden triftigen Gründen im besagten Sinn sprechen zu können. Dass sich das Strafausmaß vorliegend nach den Bestimmungen des Jugendgerichtes richtete, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 (Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993) (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 37 und 38 FrG 1993 bzw die Paragraphen 19 und 20 Absatz eins, FrG 1993) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis auf E 26.3.1999, 98/18/0344, betreffend einen Suchtgiftfall und E 10.2.1994, 93/18/0567). Die Beh sah im Beschwerdefall das für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 bedeutsame Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden ausschließlich in dem seiner Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB durch den Jugendgerichtshof Wien zugrundeliegenden Fehlverhalten. Wenn auch der Beh einzuräumen ist, dass das besagte verpönte Verhalten des Fremden eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, reicht dieses aber auf dem Boden der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH nicht aus, um von die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erlaubenden triftigen Gründen im besagten Sinn sprechen zu können. Dass sich das Strafausmaß vorliegend nach den Bestimmungen des Jugendgerichtes richtete, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0340 E 14. März 2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.