RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2001 Geschäftszahl98/18/0410 RechtssatzEs trifft zu, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität auf dem Boden von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen großes Gewicht zukommt. In Anbetracht des unstrittigen rechtmäßigen Aufenthalts der Fremden in Österreich in der Dauer von etwa sieben Jahren und vier Monaten, ihren familiären Bindungen zu ihrem Ehegatten (einem österreichischen Staatsbürger) und zu ihrer minderjährigen Tochter, die in Österreich geboren wurde, und seither hier lebt, weist die Fremde sehr große persönliche Interessen am Verbleib im Inland auf. Die besagten persönlichen Interessen haben ein so großes Gewicht, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität im Verhältnis dazu kein größeres oder zumindest gleich starkes Gewicht zukommt.(Hier:Die Fremde ist wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und wegen des Vergehens der Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von daher erweist sich die Auffassung der Beh, das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG 1997 dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 legcit), als rechtsirrig.)Es trifft zu, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität auf dem Boden von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen großes Gewicht zukommt. In Anbetracht des unstrittigen rechtmäßigen Aufenthalts der Fremden in Österreich in der Dauer von etwa sieben Jahren und vier Monaten, ihren familiären Bindungen zu ihrem Ehegatten (einem österreichischen Staatsbürger) und zu ihrer minderjährigen Tochter, die in Österreich geboren wurde, und seither hier lebt, weist die Fremde sehr große persönliche Interessen am Verbleib im Inland auf. Die besagten persönlichen Interessen haben ein so großes Gewicht, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität im Verhältnis dazu kein größeres oder zumindest gleich starkes Gewicht zukommt.(Hier:Die Fremde ist wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und wegen des Vergehens der Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von daher erweist sich die Auffassung der Beh, das Aufenthaltsverbot sei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 37, Absatz 2, legcit), als rechtsirrig.)
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