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{'item': '98/19/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2000 Geschäftszahl98/19/0043 RechtssatzWie der VwGH in seinem E 14.2.1997, 95/19/0629 bis 0631, darlegte, darf im Rahmen des § 3 Abs 5 AufenthaltsG 1992 das Vorhandensein dringlicherer anderer Anträge nicht zur Abweisung des weniger dringlicheren Antrages, sondern lediglich zur Hintanreihung seiner Behandlung führen. Die Entscheidungsgründe finden, wie der VwGH in seinem E 16.10.1998, 97/19/1564, ausführte, auf die gleichartige Situation im Rahmen der Bewirtschaftung anderer Quoten als jener nach § 3 AufenthaltsG 1992 ebenfalls Anwendung. Im zuletzt genannten Erkenntnis gelangte der VwGH zur Auffassung, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, indem sie entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten hatte, schon das Vorhandensein dringlicherer Anträge rechtfertige eine abweisende Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs 1 AufenthaltsG

  1. Im vorliegenden Fall behauptet die belangte Behörde nicht einmal das Vorhandensein von ihr als dringlicher gewerteter Anträge, sie stützt sich vielmehr darauf, dass eine über das Kontingent von 20 hinausgehende Anzahl von Anträgen von Studenten, die ordentliche Hörer an einer Universität seien oder an der Fachhochschule in Dornbirn studieren, zu erwarten seien. Zu erwartende Bewilligungsanträge, die die vorhandenen Kontingentplätze überschreiten würden, erlauben ebenfalls nicht für sich allein die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992.Wie der VwGH in seinem E 14.2.1997, 95/19/0629 bis 0631, darlegte, darf im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 5, AufenthaltsG 1992 das Vorhandensein dringlicherer anderer Anträge nicht zur Abweisung des weniger dringlicheren Antrages, sondern lediglich zur Hintanreihung seiner Behandlung führen. Die Entscheidungsgründe finden, wie der VwGH in seinem E 16.10.1998, 97/19/1564, ausführte, auf die gleichartige Situation im Rahmen der Bewirtschaftung anderer Quoten als jener nach Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 ebenfalls Anwendung. Im zuletzt genannten Erkenntnis gelangte der VwGH zur Auffassung, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, indem sie entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten hatte, schon das Vorhandensein dringlicherer Anträge rechtfertige eine abweisende Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG
  2. Im vorliegenden Fall behauptet die belangte Behörde nicht einmal das Vorhandensein von ihr als dringlicher gewerteter Anträge, sie stützt sich vielmehr darauf, dass eine über das Kontingent von 20 hinausgehende Anzahl von Anträgen von Studenten, die ordentliche Hörer an einer Universität seien oder an der Fachhochschule in Dornbirn studieren, zu erwarten seien. Zu erwartende Bewilligungsanträge, die die vorhandenen Kontingentplätze überschreiten würden, erlauben ebenfalls nicht für sich allein die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.