RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2000 Geschäftszahl98/19/0043 RechtssatzDer Hinweis, der Fremde habe als außerordentlicher Hörer an einer näher bezeichneten Universität inskribiert und es handle sich in seinem Fall um kein Studium "im vordringlichen Sinn", ist nicht geeignet, eine abweisende Ermessensentscheidung zu tragen. Wie der VwGH in seinem E 17.10.1996, 95/19/0338, näher ausgeführt hat, hat eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 so zu erfolgen, dass die in analoger Anwendung des § 7 Abs 3 FrG 1993 heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht ohnedies schon aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den im § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 umschriebenen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gegenüberzustellen sind. Eine auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung kann ergehen, wenn diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden ergibt, dass die sich aus der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen. Eine diesen Kriterien genügende Abwägung hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Nicht nur ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studium" für einen außerordentlichen Hörer zulässig (vgl das hg E 26.3.1996, 95/19/0526), der Fremde hatte auch nicht unerhebliche Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (Anwesenheit seiner Geschwister, langjähriger Voraufenthalt in Österreich nach seiner inländischen Geburt).Der Hinweis, der Fremde habe als außerordentlicher Hörer an einer näher bezeichneten Universität inskribiert und es handle sich in seinem Fall um kein Studium "im vordringlichen Sinn", ist nicht geeignet, eine abweisende Ermessensentscheidung zu tragen. Wie der VwGH in seinem E 17.10.1996, 95/19/0338, näher ausgeführt hat, hat eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 so zu erfolgen, dass die in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht ohnedies schon aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den im Paragraph 2, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 umschriebenen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gegenüberzustellen sind. Eine auf Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung kann ergehen, wenn diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden ergibt, dass die sich aus der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen. Eine diesen Kriterien genügende Abwägung hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Nicht nur ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studium" für einen außerordentlichen Hörer zulässig vergleiche das hg E 26.3.1996, 95/19/0526), der Fremde hatte auch nicht unerhebliche Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (Anwesenheit seiner Geschwister, langjähriger Voraufenthalt in Österreich nach seiner inländischen Geburt).
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