← Österreich

{'item': '98/19/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2000 Geschäftszahl98/19/0076 RechtssatzDie Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Beschwerdeführerin mit ihrer insgesamt dreiköpfigen Familie beabsichtigt (Hinweis Erkenntnis vom

  1. Februar 1997, Zlen 95/19/0566 bis 0571, Erkenntnis vom
  2. Mai 1999, Zl 97/19/1352, sowie Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, Zl 99/19/0010). Derartige Feststellungen hat die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid jedoch unterlassen. Sie hat sich zwar, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, mit der allgemeinen Wohnsituation in Wien auseinander gesetzt, hat es jedoch entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versäumt, die Wohnsituation von Inländern mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden bzw. Bezirksteilen festzustellen. Ein bloßer Vergleich der Wohnsituation der Fremden (nach Erteilung der von ihr angestrebten Bewilligung) mit dem Durchschnitt der Wiener Bevölkerung bzw. mit dem gesamt österreichischen Durchschnitt trägt dem durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Verständnis des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hingegen nicht Rechnung. Gleiches gilt auch für die im Berufungsbescheid herangezogenen Vergaberichtlinien des Magistrats der Stadt Wien für Gemeindewohnungen, weil diese, zumindest soweit sie im Berufungsbescheid wiedergegeben werden, ebenfalls nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (Hinweis Erkenntnis vom
  4. August 1999, Zl 97/19/1522).Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Beschwerdeführerin mit ihrer insgesamt dreiköpfigen Familie beabsichtigt (Hinweis Erkenntnis vom
  5. Februar 1997, Zlen 95/19/0566 bis 0571, Erkenntnis vom
  6. Mai 1999, Zl 97/19/1352, sowie Erkenntnis vom
  7. Mai 2000, Zl 99/19/0010). Derartige Feststellungen hat die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid jedoch unterlassen. Sie hat sich zwar, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, mit der allgemeinen Wohnsituation in Wien auseinander gesetzt, hat es jedoch entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versäumt, die Wohnsituation von Inländern mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden bzw. Bezirksteilen festzustellen. Ein bloßer Vergleich der Wohnsituation der Fremden (nach Erteilung der von ihr angestrebten Bewilligung) mit dem Durchschnitt der Wiener Bevölkerung bzw. mit dem gesamt österreichischen Durchschnitt trägt dem durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Verständnis des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 hingegen nicht Rechnung. Gleiches gilt auch für die im Berufungsbescheid herangezogenen Vergaberichtlinien des Magistrats der Stadt Wien für Gemeindewohnungen, weil diese, zumindest soweit sie im Berufungsbescheid wiedergegeben werden, ebenfalls nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (Hinweis Erkenntnis vom
  8. August 1999, Zl 97/19/1522).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.