RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl98/19/0160 RechtssatzWäre der Fremde nach Ablauf seines zuletzt erteilten Titels ununterbrochen im Bundesgebiet verblieben, so wäre das Verfahren über seinen Antrag jedenfalls als solches zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen gewesen. Wie der VwGH aber im E 23.3.1999, 98/19/0195, 0196 - unter Rückgriff auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Fremdengesetzes 1997, 685 BlgNR 20 GP) zu § 7 FrG 1997 - hervorgehoben hat, steht auch der Umstand, dass sich ein Fremder nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat, der maßgeblichen Annahme, er sei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels auf Dauer in Österreich niedergelassen geblieben, nicht notwendig entgegen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt nämlich auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder nur kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Gleiches gilt für kurzfristige Ausreisen zu anderen Zwecken als denen der Erwerbstätigkeit. Hat sich ein Fremder nach Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels für bestimmte Zeiträume nicht im Bundesgebiet aufgehalten, so bedarf es, damit von der Unterbrechung einer dauernden Niederlassung im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, entsprechender mängelfreier Feststellungen dazu, ob der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich aufgegeben hat. Die bloße Feststellung von Auslandsaufenthalten reicht dafür nicht aus. Bringt der Fremde im Verwaltungsverfahren vor, seit seiner erstmaligen Ankunft in Österreich im Jahr 1992 (abgesehen von kurzen Auslandsaufenthalten) in Österreich zu leben, wäre das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Fremden als solches auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, und zwar einer weiteren Niederlassungsbewilligung, fortzuführen gewesen. Selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen - als solcher ist auch § 14 Abs 2 FrG 1997 anzusehen - ist die Behörde in solchem Fall nicht ermächtigt, den Antrag des Fremden abzuweisen, sondern ist verpflichtet, nach § 12 Abs 3 und § 15 FrG 1997 vorzugehen (Hinweis E 17.3.2000, 99/19/0007).Wäre der Fremde nach Ablauf seines zuletzt erteilten Titels ununterbrochen im Bundesgebiet verblieben, so wäre das Verfahren über seinen Antrag jedenfalls als solches zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen gewesen. Wie der VwGH aber im E 23.3.1999, 98/19/0195, 0196 - unter Rückgriff auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Fremdengesetzes 1997, 685 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 7, FrG 1997 - hervorgehoben hat, steht auch der Umstand, dass sich ein Fremder nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat, der maßgeblichen Annahme, er sei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels auf Dauer in Österreich niedergelassen geblieben, nicht notwendig entgegen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt nämlich auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder nur kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Gleiches gilt für kurzfristige Ausreisen zu anderen Zwecken als denen der Erwerbstätigkeit. Hat sich ein Fremder nach Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels für bestimmte Zeiträume nicht im Bundesgebiet aufgehalten, so bedarf es, damit von der Unterbrechung einer dauernden Niederlassung im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, entsprechender mängelfreier Feststellungen dazu, ob der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich aufgegeben hat. Die bloße Feststellung von Auslandsaufenthalten reicht dafür nicht aus. Bringt der Fremde im Verwaltungsverfahren vor, seit seiner erstmaligen Ankunft in Österreich im Jahr 1992 (abgesehen von kurzen Auslandsaufenthalten) in Österreich zu leben, wäre das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Fremden als solches auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, und zwar einer weiteren Niederlassungsbewilligung, fortzuführen gewesen. Selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen - als solcher ist auch Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 anzusehen - ist die Behörde in solchem Fall nicht ermächtigt, den Antrag des Fremden abzuweisen, sondern ist verpflichtet, nach Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 15, FrG 1997 vorzugehen (Hinweis E 17.3.2000, 99/19/0007).
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