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{'item': '98/19/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl98/19/0223 RechtssatzDer Fremde hat seinen Antrag vom 13.2.1998 als "Zweckänderung nach dem FrG 1997" bezeichnet. Als "Rechtsgrundlage der Verlängerung" nannte er die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung. Schließlich brachte er zum Ausdruck, seinen Antrag auf § 113 Abs 5 FrG 1997, insbesondere auf dessen vierten und fünften Satz zu stützen. Diese zitierten Gesetzesbestimmungen regeln die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck für Fremde, denen vor dem 31.12.1997 eine Aufenthaltsbewilligung (nach dem AufenthaltsG 1992) erteilt worden war, welche nach § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung zu gelten hat. In den Erläuterungen zu § 13 Abs 3 FrG 1997 (RV: 685 BlgNR 20 GP) wird die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Änderung des Zweckumfanges des bisher erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs 2 und § 23 Abs 2 FrG 1997 schlichtweg als "Zweckänderung" bezeichnet. Der Antrag des Fremden vom 13.2.1998 war daher als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, deren Gültigkeitsdauer, auch im Falle der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs 1 letzter Satz FrG 1997) mit dem Tag der Erteilung beginnen sollte, zu werten. Anders als dies bei einem bloßen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes im Regime des AufenthaltsG 1992 gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz AufenthaltsG 1992 der Fall war (Hinweis E 4.12.1998, 97/19/0326), ist der hier vorliegende Antrag des Fremden nicht dahin zu deuten, dass damit bloß die Änderung des Zweckumfanges der (nach Auffassung des Fremden als Niederlassungsbewilligung weiter geltenden) Aufenthaltsbewilligung beschränkt auf ihre restliche Gültigkeitsdauer angestrebt wird.Der Fremde hat seinen Antrag vom 13.2.1998 als "Zweckänderung nach dem FrG 1997" bezeichnet. Als "Rechtsgrundlage der Verlängerung" nannte er die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung. Schließlich brachte er zum Ausdruck, seinen Antrag auf Paragraph 113, Absatz 5, FrG 1997, insbesondere auf dessen vierten und fünften Satz zu stützen. Diese zitierten Gesetzesbestimmungen regeln die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck für Fremde, denen vor dem 31.12.1997 eine Aufenthaltsbewilligung (nach dem AufenthaltsG 1992) erteilt worden war, welche nach Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung zu gelten hat. In den Erläuterungen zu Paragraph 13, Absatz 3, FrG 1997 Regierungsvorlage, 685 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode wird die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Änderung des Zweckumfanges des bisher erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 schlichtweg als "Zweckänderung" bezeichnet. Der Antrag des Fremden vom 13.2.1998 war daher als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, deren Gültigkeitsdauer, auch im Falle der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz FrG 1997) mit dem Tag der Erteilung beginnen sollte, zu werten. Anders als dies bei einem bloßen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes im Regime des AufenthaltsG 1992 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AufenthaltsG 1992 der Fall war (Hinweis E 4.12.1998, 97/19/0326), ist der hier vorliegende Antrag des Fremden nicht dahin zu deuten, dass damit bloß die Änderung des Zweckumfanges der (nach Auffassung des Fremden als Niederlassungsbewilligung weiter geltenden) Aufenthaltsbewilligung beschränkt auf ihre restliche Gültigkeitsdauer angestrebt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.