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{'item': '98/19/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl98/19/0223 RechtssatzAus dem Antrag des Fremden vom 13.2.1998 geht seine Absicht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft auch zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Fremde im Verständnis des § 113 Abs 4 FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf ihn nicht anwendbar. Galt aber die dem Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls § 113 Abs 5 dritter, vierter und fünfter Satz l FrG 1997 maßgeblich. Der dritte Satz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung bringt nun den Grundsatz zum Ausdruck, dass im Anschluss an eine nicht für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" erteilte Aufenthaltsbewilligung eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen ist. Der vierte und fünfte Satz der in Rede stehenden Bestimmung regelt hingegen die Voraussetzungen, unter denen ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob diese nun - wie hier - an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung, oder aber an eine zwischenzeitig nach dem dritten Satz der in Rede stehenden Bestimmung erteilte weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit anschließen soll.Aus dem Antrag des Fremden vom 13.2.1998 geht seine Absicht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft auch zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Fremde im Verständnis des Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf ihn nicht anwendbar. Galt aber die dem Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls Paragraph 113, Absatz 5, dritter, vierter und fünfter Satz l FrG 1997 maßgeblich. Der dritte Satz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung bringt nun den Grundsatz zum Ausdruck, dass im Anschluss an eine nicht für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" erteilte Aufenthaltsbewilligung eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen ist. Der vierte und fünfte Satz der in Rede stehenden Bestimmung regelt hingegen die Voraussetzungen, unter denen ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob diese nun - wie hier - an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung, oder aber an eine zwischenzeitig nach dem dritten Satz der in Rede stehenden Bestimmung erteilte weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit anschließen soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.