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{'item': '98/19/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.1999 Geschäftszahl98/19/0225 Rechtssatz§ 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 räumte minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der gemäß § 2 Abs 3 Z 3 AufenthaltsG 1992 erlassenen Quoten ein. In Ansehung jener Fremden, die bei Inkrafttreten des FrG 1997 zwar das 14te, nicht jedoch das 19te Lebensjahr überschritten hatten, hätte bei Fehlen des § 113 Abs 10 FrG 1997 die Weiterführung ihres Verfahrens als solches auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 112 FrG 1997 bewirkt, dass der diesen Fremden zunächst durch das AufenthaltsG 1992 eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, zu dessen Durchsetzung die Anträge gestellt worden waren, nunmehr wieder untergegangen wäre. Zur Vermeidung einer solchen in der österreichischen Rechtsordnung eher unüblichen und mit dem Gedanken des Dispositionsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehenden Konsequenz (vgl hiezu in anderem Zusammenhang E 23.3.1999, 98/19/0269) hat der Gesetzgeber die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RegV: 685 BlgNR zwanzigste GP) wird zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 im Falle der weiteren Anhängigkeit eines solchen Antrages es als "erwiesen" erscheinen lässt, dass ein offener Quotenplatz bisher nicht zur Verfügung stand.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 räumte minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, AufenthaltsG 1992 erlassenen Quoten ein. In Ansehung jener Fremden, die bei Inkrafttreten des FrG 1997 zwar das 14te, nicht jedoch das 19te Lebensjahr überschritten hatten, hätte bei Fehlen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 die Weiterführung ihres Verfahrens als solches auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 112, FrG 1997 bewirkt, dass der diesen Fremden zunächst durch das AufenthaltsG 1992 eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, zu dessen Durchsetzung die Anträge gestellt worden waren, nunmehr wieder untergegangen wäre. Zur Vermeidung einer solchen in der österreichischen Rechtsordnung eher unüblichen und mit dem Gedanken des Dispositionsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehenden Konsequenz vergleiche hiezu in anderem Zusammenhang E 23.3.1999, 98/19/0269) hat der Gesetzgeber die Übergangsbestimmung des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RegV: 685 BlgNR zwanzigste Gesetzgebungsperiode wird zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 im Falle der weiteren Anhängigkeit eines solchen Antrages es als "erwiesen" erscheinen lässt, dass ein offener Quotenplatz bisher nicht zur Verfügung stand. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.