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{'item': '98/19/0231'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2000 Geschäftszahl98/19/0231 RechtssatzAus dem Grunde des § 23 Abs 6 FrG 1997 wäre der Antrag des Fremden vom 20.10.1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 112 FrG 1997 nur dann als solcher zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten gewesen, wenn der Fremde als in Österreich geborenes Kind gemäß § 28 Abs 2 FrG 1997 (in seiner Fassung vor der teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2000, G 1/00-6) keinen Aufenthaltstitel benötigt hätte. In den unmittelbaren Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung fiel der Fremde aber schon deshalb nicht, weil das FrG 1997 während seiner ersten drei Lebensmonate nicht in Geltung stand. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass entsprechend der dem FrG 1997 zu Grunde liegenden Wertung auch Kindern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Österreich geboren wurden und die die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FrG 1997 - wäre er während seiner ersten drei Lebensmonate in Geltung gestanden - erfüllt hätten, weitere Niederlassungsbewilligungen zu erteilen sind, führte dies nicht zur Qualifikation des gegenständlichen Antrages als solchen zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Die Mutter des Fremden verfügte noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sie im Sinne des § 28 Abs 2 FrG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung "Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit" genoss. Auch das im Zeitpunkt der Antragstellung des Fremden am 20.10.1997 bestandene vorläufige Aufenthaltsrecht seiner Mutter nach dem AsylG 1991 wäre nicht einer "Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit" im Verständnis des § 28 Abs 2 FrG 1997 gleichzuhalten. Die Behörde wertete ungeachtet der Frage, ob dem Fremden selbst oder seiner Mutter ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1991 zukam, den Antrag vom 20.10.1997 zutreffend in Anwendung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.Aus dem Grunde des Paragraph 23, Absatz 6, FrG 1997 wäre der Antrag des Fremden vom 20.10.1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 112, FrG 1997 nur dann als solcher zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten gewesen, wenn der Fremde als in Österreich geborenes Kind gemäß Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 (in seiner Fassung vor der teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2000, G 1/00-6) keinen Aufenthaltstitel benötigt hätte. In den unmittelbaren Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung fiel der Fremde aber schon deshalb nicht, weil das FrG 1997 während seiner ersten drei Lebensmonate nicht in Geltung stand. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass entsprechend der dem FrG 1997 zu Grunde liegenden Wertung auch Kindern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Österreich geboren wurden und die die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 - wäre er während seiner ersten drei Lebensmonate in Geltung gestanden - erfüllt hätten, weitere Niederlassungsbewilligungen zu erteilen sind, führte dies nicht zur Qualifikation des gegenständlichen Antrages als solchen zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Die Mutter des Fremden verfügte noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sie im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung "Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit" genoss. Auch das im Zeitpunkt der Antragstellung des Fremden am 20.10.1997 bestandene vorläufige Aufenthaltsrecht seiner Mutter nach dem AsylG 1991 wäre nicht einer "Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit" im Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 gleichzuhalten. Die Behörde wertete ungeachtet der Frage, ob dem Fremden selbst oder seiner Mutter ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1991 zukam, den Antrag vom 20.10.1997 zutreffend in Anwendung des Paragraph 112, FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.