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{'item': '98/19/0242'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2000 Geschäftszahl98/19/0242 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen (Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB) im Zeitraum zwischen Oktober 1986 und einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt zwischen 1989 und 1990 begangen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Niederlassungsbewilligung im Instanzenzug versagt wurde, (die Zustellung erfolgte am

  1. Oktober 1998) lag dieser Zeitraum 12 Jahre bzw. knapp 8 Jahre zurück. Während des gesamten Zeitraumes war der Beschwerdeführer selbst noch minderjährig, wenngleich unbestritten einige Jahre älter als sein Opfer. Dass der Vollzug der zunächst bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht endgültig nachgesehen worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Im Hinblick auf den seit der Begehung der strafbaren Handlung vergangenen Zeitraum und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Straftaten selbst noch minderjährig war, steht eine ausschließlich auf das Vorliegen einer derartigen strafgerichtlichen Verurteilung abstellende, "schon aus generalpräventiven Aspekten" erfolgende Versagung einer Niederlassungsbewilligung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 nicht im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht, dass auch bei einem Antragsteller, dessen strafbares Verhalten bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt, auf Grund weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt sein kann, der Aufenthalt eines solchen Fremden in Österreich würde (künftig) eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet darstellen, weshalb der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 verwirklicht ist. Eine derartige Gefährdungsprognose würde allerdings entsprechende Feststellungen über derartige besondere Umstände voraussetzen, aus denen sich das konkrete und aktuelle Gefährdungspotenzial des Fremden ergibt. Diesbezügliche Feststellungen, allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, hat die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers, der sich nach dem Beschwerdevorbringen seit seiner Verurteilung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, nicht getroffen.Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen (Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB) im Zeitraum zwischen Oktober 1986 und einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt zwischen 1989 und 1990 begangen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Niederlassungsbewilligung im Instanzenzug versagt wurde, (die Zustellung erfolgte am
  2. Oktober 1998) lag dieser Zeitraum 12 Jahre bzw. knapp 8 Jahre zurück. Während des gesamten Zeitraumes war der Beschwerdeführer selbst noch minderjährig, wenngleich unbestritten einige Jahre älter als sein Opfer. Dass der Vollzug der zunächst bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht endgültig nachgesehen worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Im Hinblick auf den seit der Begehung der strafbaren Handlung vergangenen Zeitraum und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Straftaten selbst noch minderjährig war, steht eine ausschließlich auf das Vorliegen einer derartigen strafgerichtlichen Verurteilung abstellende, "schon aus generalpräventiven Aspekten" erfolgende Versagung einer Niederlassungsbewilligung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 nicht im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht, dass auch bei einem Antragsteller, dessen strafbares Verhalten bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt, auf Grund weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt sein kann, der Aufenthalt eines solchen Fremden in Österreich würde (künftig) eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet darstellen, weshalb der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 verwirklicht ist. Eine derartige Gefährdungsprognose würde allerdings entsprechende Feststellungen über derartige besondere Umstände voraussetzen, aus denen sich das konkrete und aktuelle Gefährdungspotenzial des Fremden ergibt. Diesbezügliche Feststellungen, allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, hat die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers, der sich nach dem Beschwerdevorbringen seit seiner Verurteilung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, nicht getroffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.