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{'item': '98/19/0247'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.1999 Geschäftszahl98/19/0247 RechtssatzIm Beschwerdefall zählen die im Rahmen einer OEG zu verrichtenden Reinigungsarbeiten einerseits nicht zur Geschäftsführungstätigkeit und werden andererseits, was auch ohne weitere Begründung unmittelbar einsichtig ist, in Reinigungsunternehmen typischerweise von Personen erbracht, die zu diesen Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl zur Erbringung handwerklicher Leistungen für im Baugewerbe tätige Gesellschaften VwGH E 8.9.1994, 94/18/0145, E 18.5.1995, 94/18/1129, und E 17.4.1997, 97/18/0176). Damit sind aber die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gegeben. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn der vom Gesellschafter zu erbringende Gegenbeweis in einem auf dessen Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice seinen Niederschlag gefunden hätte; erst mit der Feststellung des Arbeitsmarktservice, dass dem Gesellschafter ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, wäre der Gegenbeweis beachtlich und die Vermutung, dass die Arbeitsleistung des Gesellschafters als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren ist, widerlegt (Hinweis VwGH E 17.4.1997, 97/18/0176; zum Charakter des in § 2 Abs 4 AuslBG vorgesehenen Feststellungsbescheides als eine Prognoseentscheidung, die vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu beantragen ist, vgl insbesondere VfGH E 27.2.1998, VfSlg 15099).Im Beschwerdefall zählen die im Rahmen einer OEG zu verrichtenden Reinigungsarbeiten einerseits nicht zur Geschäftsführungstätigkeit und werden andererseits, was auch ohne weitere Begründung unmittelbar einsichtig ist, in Reinigungsunternehmen typischerweise von Personen erbracht, die zu diesen Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen vergleiche zur Erbringung handwerklicher Leistungen für im Baugewerbe tätige Gesellschaften VwGH E 8.9.1994, 94/18/0145, E 18.5.1995, 94/18/1129, und E 17.4.1997, 97/18/0176). Damit sind aber die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gegeben. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn der vom Gesellschafter zu erbringende Gegenbeweis in einem auf dessen Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice seinen Niederschlag gefunden hätte; erst mit der Feststellung des Arbeitsmarktservice, dass dem Gesellschafter ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, wäre der Gegenbeweis beachtlich und die Vermutung, dass die Arbeitsleistung des Gesellschafters als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren ist, widerlegt (Hinweis VwGH E 17.4.1997, 97/18/0176; zum Charakter des in Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vorgesehenen Feststellungsbescheides als eine Prognoseentscheidung, die vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu beantragen ist, vergleiche insbesondere VfGH E 27.2.1998, VfSlg 15099).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.