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{'item': '98/19/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.1999 Geschäftszahl98/19/0271 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/14 97/19/0651 6 (hier: ein Eingriff in ein gedachtes, durch Art 8 MRK geschütztes Recht der bf Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer durch die Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihrer Existenzsicherung dient, begründeten Interessen in Österreich, erwiese sich im Interesse der öffentlichen Ordnung als gerechtfertigt; es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Interessen überhaupt den Schutz des Art 8 MRK genießen)(hier: ein Eingriff in ein gedachtes, durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht der bf Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer durch die Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihrer Existenzsicherung dient, begründeten Interessen in Österreich, erwiese sich im Interesse der öffentlichen Ordnung als gerechtfertigt; es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Interessen überhaupt den Schutz des Artikel 8, MRK genießen) StammrechtssatzDer Ausdruck "kann" in § 10 Abs 2 FrG 1997 ist dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Für diese Interpretation spricht auch insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die Versagungsgründe des § 10 Abs 1 FrG 1997 "absolut" formulierte, bei denen schon nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die durch Art 8 MRK geschützten Interessen nicht zu erfolgen hatte, wie dies nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.7.1993, VfSlg 13497/93, für den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993, dem nunmehr jene des § 10 Abs 1 Z 2 und 3 FrG 1997 entsprechen, der Fall war.Der Ausdruck "kann" in Paragraph 10, Absatz 2, FrG 1997 ist dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Für diese Interpretation spricht auch insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die Versagungsgründe des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1997 "absolut" formulierte, bei denen schon nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen nicht zu erfolgen hatte, wie dies nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.7.1993, VfSlg 13497/93, für den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993, dem nunmehr jene des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FrG 1997 entsprechen, der Fall war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.