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{'item': '98/19/0272'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.1999 Geschäftszahl98/19/0272 RechtssatzHauptfrage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist, ob dem Fremden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist, ob im Falle des Antragstellers ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs 1 FrG 1993) vorliegt. Dies ist gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Hauptfrage im Aufenthaltsverbotsverfahren ist, ob und für welchen Zeitraum über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist. Eine der dabei zunächst zu prüfenden Fragen (und nicht die Hauptfrage) im Aufenthaltsverbotsverfahren ist gemäß § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993, ebenso wie gemäß § 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann nach der Rechtsprechung des VwGH immer nur dann die Rede sein, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (Hinweis E 26.3.1971, 1607/70). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Gefährdung nicht als Hauptfrage zu beurteilen hatte. Aus diesem Grunde lag auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 3 AVG im Aufenthaltsbewilligungsverfahren wegen einer gegenteiligen Beurteilung der Frage der Gefährdung durch die Fremdenpolizeibehörde nicht vor.Hauptfrage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist, ob dem Fremden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist, ob im Falle des Antragstellers ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993) vorliegt. Dies ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Hauptfrage im Aufenthaltsverbotsverfahren ist, ob und für welchen Zeitraum über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist. Eine der dabei zunächst zu prüfenden Fragen (und nicht die Hauptfrage) im Aufenthaltsverbotsverfahren ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993, ebenso wie gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann nach der Rechtsprechung des VwGH immer nur dann die Rede sein, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (Hinweis E 26.3.1971, 1607/70). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Gefährdung nicht als Hauptfrage zu beurteilen hatte. Aus diesem Grunde lag auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG im Aufenthaltsbewilligungsverfahren wegen einer gegenteiligen Beurteilung der Frage der Gefährdung durch die Fremdenpolizeibehörde nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.