RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2000 Geschäftszahl98/19/0277 RechtssatzAus den im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck des privaten Aufenthaltes des Fremden, nämlich "Operation" hätte die Behörde nicht ohne weiteres ableiten dürfen, dass sich der Fremde im Sinne des § 7 Abs 3 FrG 1997 auf Dauer in Österreich niederzulassen beabsichtigt. Dies wäre aber gemäß § 112 FrG 1997 Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewesen. Nach den Antragsangaben des Fremden war es zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich im Zusammenhang mit seiner Operation nicht auf Dauer, sondern bloß vorübergehend niederzulassen beabsichtigte. Die Behörde hätte nach Inkrafttreten des FrG 1997 eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen gehabt. Je nach dem näher definierten Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes wäre das Verfahren über diesen Antrag sodann als solches auf Erteilung eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung von der jeweils zuständigen Behörde fortzuführen gewesen. Nach dem Beschwerdevorbringen überstieg der im Zusammenhang mit der Operation notwendige Aufenthalt des Fremden die Dauer von sechs Monaten. Wäre dieser Umstand schon im Jänner 1998 voraussehbar gewesen, so wäre die Fortführung des Verfahrens über den Antrag vom 12.9.1997 als solches zur Erteilung eines Einreisetitels (Visums) ausgeschlossen gewesen (vgl § 6 Abs 3 FrG 1997). Wäre es nun in der Absicht des Fremden gelegen gewesen, sich nicht auf Dauer, sondern lediglich für den (wenngleich sechs Monate übersteigenden) Zeitraum einer vorübergehend erforderlichen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet niederzulassen, so hätte ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können.Aus den im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck des privaten Aufenthaltes des Fremden, nämlich "Operation" hätte die Behörde nicht ohne weiteres ableiten dürfen, dass sich der Fremde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1997 auf Dauer in Österreich niederzulassen beabsichtigt. Dies wäre aber gemäß Paragraph 112, FrG 1997 Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewesen. Nach den Antragsangaben des Fremden war es zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich im Zusammenhang mit seiner Operation nicht auf Dauer, sondern bloß vorübergehend niederzulassen beabsichtigte. Die Behörde hätte nach Inkrafttreten des FrG 1997 eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen gehabt. Je nach dem näher definierten Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes wäre das Verfahren über diesen Antrag sodann als solches auf Erteilung eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung von der jeweils zuständigen Behörde fortzuführen gewesen. Nach dem Beschwerdevorbringen überstieg der im Zusammenhang mit der Operation notwendige Aufenthalt des Fremden die Dauer von sechs Monaten. Wäre dieser Umstand schon im Jänner 1998 voraussehbar gewesen, so wäre die Fortführung des Verfahrens über den Antrag vom 12.9.1997 als solches zur Erteilung eines Einreisetitels (Visums) ausgeschlossen gewesen vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, FrG 1997). Wäre es nun in der Absicht des Fremden gelegen gewesen, sich nicht auf Dauer, sondern lediglich für den (wenngleich sechs Monate übersteigenden) Zeitraum einer vorübergehend erforderlichen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet niederzulassen, so hätte ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können.
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