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{'item': '98/19/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1999 Geschäftszahl98/19/0297 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/11/19 98/19/0312 2 (hier nicht betreffend Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Schulbesuches; hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzEin Fremder war während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums fremden- und aufenthaltsrechtlich durchaus berechtigt, neben diesem Studium auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Hinweis E

  1. November 1999, 98/19/0313). Die in dem zitierten E angeführten Gründe treffen gleichermaßen auf Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Schulbesuches zu. Im Beschwerdefall ist auch davon auszugehen, dass die Fremde schon vor April 1998 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Reisebegleiterin ausgeübt hat, welche sie im Sommer 1998 (also noch während der Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung) wieder aufnehmen wollte. Aus ihrem Antrag vom 14.8.1998 geht hervor, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund des letztgenannten Umstandes ergibt sich, dass die Fremde im Verständnis des § 113 Abs 4 FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf sie nicht anwendbar. Galt aber die der Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls § 113 Abs 5 dritter Satz FrG 1997 maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung - wie hier im Fall der Fremden - für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung war aber der hier von der Fremden ins Treffen geführte Aufenthaltszweck der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" umfasst. Demgegenüber war der erst in der Berufung nachgetragene zusätzliche Aufenthaltszweck der fortgesetzten Ausbildung am Konservatorium gemäß § 14 Abs. 3 erster Satz FrG 1997 unbeachtlich.Ein Fremder war während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums fremden- und aufenthaltsrechtlich durchaus berechtigt, neben diesem Studium auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Hinweis E
  2. November 1999, 98/19/0313). Die in dem zitierten E angeführten Gründe treffen gleichermaßen auf Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Schulbesuches zu. Im Beschwerdefall ist auch davon auszugehen, dass die Fremde schon vor April 1998 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Reisebegleiterin ausgeübt hat, welche sie im Sommer 1998 (also noch während der Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung) wieder aufnehmen wollte. Aus ihrem Antrag vom 14.8.1998 geht hervor, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund des letztgenannten Umstandes ergibt sich, dass die Fremde im Verständnis des Paragraph 113, Absatz 4, FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf sie nicht anwendbar. Galt aber die der Fremden vor dem 31.12.1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls Paragraph 113, Absatz 5, dritter Satz FrG 1997 maßgeblich. War die Aufenthaltsbewilligung - wie hier im Fall der Fremden - für einen anderen Zweck als den der "unselbstständigen Erwerbstätigkeit" erteilt worden, so waren die weiteren Niederlassungsbewilligungen, also auch die hier beantragte, für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Vom Zweckumfang einer solchen Niederlassungsbewilligung war aber der hier von der Fremden ins Treffen geführte Aufenthaltszweck der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" umfasst. Demgegenüber war der erst in der Berufung nachgetragene zusätzliche Aufenthaltszweck der fortgesetzten Ausbildung am Konservatorium gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz FrG 1997 unbeachtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.