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{'item': '98/19/0313'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.1999 Geschäftszahl98/19/0313 RechtssatzLiegt ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vor und kann nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden, so gilt diese zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, selbst als Niederlassungsbewilligung, nicht als bloße Aufenthaltserlaubnis. Nur dadurch kann der vom Fremden angestrebte quotenfreie Anschluss an diese Aufenthaltsbewilligung durch eine weitere Niederlassungsbewilligung gewährleistet werden. Ergibt sich also der "Bedarf" nach einer Niederlassungsbewilligung schon aus dem Inhalt eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, so hängt die Qualifikation der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, jedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung, nicht davon ab, ob der Fremde die letztgenannte Bewilligung (seit dem 1.1.1998) auch tatsächlich für andere als die in § 7 Abs 4 FrG 1997 umschriebenen Zwecke genutzt hat oder nicht. Ob die Nutzung einer solchen Aufenthaltsbewilligung durch den Fremden (ab dem 1.1.1998) zu anderen als den in § 7 Abs 4 FrG 1997 genannten Zwecken eben dieser Bewilligung auch unabhängig von einer Antragstellung im oben aufgezeigten Sinne den Charakter einer Niederlassungsbewilligung verschaffen kann, kann hier dahingestellt bleiben.Liegt ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vor und kann nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden, so gilt diese zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, selbst als Niederlassungsbewilligung, nicht als bloße Aufenthaltserlaubnis. Nur dadurch kann der vom Fremden angestrebte quotenfreie Anschluss an diese Aufenthaltsbewilligung durch eine weitere Niederlassungsbewilligung gewährleistet werden. Ergibt sich also der "Bedarf" nach einer Niederlassungsbewilligung schon aus dem Inhalt eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, so hängt die Qualifikation der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, jedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung, nicht davon ab, ob der Fremde die letztgenannte Bewilligung (seit dem 1.1.1998) auch tatsächlich für andere als die in Paragraph 7, Absatz 4, FrG 1997 umschriebenen Zwecke genutzt hat oder nicht. Ob die Nutzung einer solchen Aufenthaltsbewilligung durch den Fremden (ab dem 1.1.1998) zu anderen als den in Paragraph 7, Absatz 4, FrG 1997 genannten Zwecken eben dieser Bewilligung auch unabhängig von einer Antragstellung im oben aufgezeigten Sinne den Charakter einer Niederlassungsbewilligung verschaffen kann, kann hier dahingestellt bleiben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/19/0165 E 14. Jänner 2000 2000/19/0058 E 8. September 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.