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{'item': '98/20/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.1998 Geschäftszahl98/20/0175 RechtssatzMit dem Ausdruck "Feststellung" in § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 ist - anders als gem § 5 Abs 1 AsylG 1997 - nur die Annahme des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Spruch des Bescheides (mit den Wendungen "als offensichtlich unbegründet", "als unzulässig" oder - iSd § 29 AsylG 1997 und § 32 AsylG 1997 - "wegen Unzuständigkeit") oder nur in den Gründen zum Ausdruck kommt. Daß die so verstandene "Feststellung" nicht zutrifft wird dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet" ist oder die "Unzuständigkeit" nicht "besteht". Damit entspricht die Anordnung des Gesetzgebers in bezug auf die Überprüfung von AntragsZURÜCKWEISUNGEN wegen "Unzuständigkeit" den allgemeinen Grundsätzen über die "Sache" eines derartigen Berufungsverfahrens gem § 66 AVG, während in bezug auf Entscheidungen nach § 6 AsylG 1997 klargestellt wird, daß nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit Gegenstand der Überprüfung ist. Die Berufung kann demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei.Mit dem Ausdruck "Feststellung" in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 ist - anders als gem Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 - nur die Annahme des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Spruch des Bescheides (mit den Wendungen "als offensichtlich unbegründet", "als unzulässig" oder - iSd Paragraph 29, AsylG 1997 und Paragraph 32, AsylG 1997 - "wegen Unzuständigkeit") oder nur in den Gründen zum Ausdruck kommt. Daß die so verstandene "Feststellung" nicht zutrifft wird dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet" ist oder die "Unzuständigkeit" nicht "besteht". Damit entspricht die Anordnung des Gesetzgebers in bezug auf die Überprüfung von AntragsZURÜCKWEISUNGEN wegen "Unzuständigkeit" den allgemeinen Grundsätzen über die "Sache" eines derartigen Berufungsverfahrens gem Paragraph 66, AVG, während in bezug auf Entscheidungen nach Paragraph 6, AsylG 1997 klargestellt wird, daß nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit Gegenstand der Überprüfung ist. Die Berufung kann demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0275 E 24. November 1999 98/01/0372 E 6. Oktober 1999 98/01/0373 E 24. November 1999 98/01/0375 E 24. März 1999 98/01/0440 E 20. Oktober 1999 98/01/0441 E 20. Oktober 1999 98/01/0444 E 20. Oktober 1999 98/01/0475 E 6. Oktober 1999 98/20/0184 E 21. Oktober 1999 98/20/0253 E 22. April 1999 98/20/0420 E 18. Februar 1999 99/01/0238 B 20. Oktober 1999 99/01/0239 B 20. Oktober 1999 99/01/0244 B 20. Oktober 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.