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{'item': '98/20/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.1998 Geschäftszahl98/20/0175 Rechtssatz§ 32 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 erinnert sprachlich an § 66 Abs 2 AVG, hat damit aber inhaltlich - wenn der vorangegangene Satz die "Sache" des Berufungsverfahrens beschreibt - nichts zu tun. Er bringt nur zum Ausdruck, daß stattgebende Berufungsentscheidungen in Verfahren nach § 32 AsylG 1997 das Verfahren über den Asylantrag nicht beenden, sondern die Erledigung des Asylantrages durch die Behörde erster Instanz - und zwar auf andere Weise als im Sinne der widerlegten "Feststellung" des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes - nach sich ziehen (Hinweis E 22.11.1994, 94/11/0227). Für den Fall der Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ist die Erweiterung der Zurückverweisungsbefugnis der Berufungsbehörde gem § 32 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 Ausdruck einer verfahrensrechtlichen Verselbständigung der Sachentscheidung über die "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages gegenüber einer sonstigen Sachentscheidung über den Asylantrag. Ohne diese Verselbständigung hätte die Berufungsbehörde nach Maßgabe des § 66 Abs 4 AVG in einem solchen Fall stets über den Asylantrag als solchen zu entscheiden. Für den Fall einer erstinstanzlichen Zurückweisung hingegen bildet diese schon nach dem AVG stets die (verselbständigte) "Sache" des Berufungsverfahrens, über deren Umfang die Berufungsbehörde nicht hinausgehen darf.Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 erinnert sprachlich an Paragraph 66, Absatz 2, AVG, hat damit aber inhaltlich - wenn der vorangegangene Satz die "Sache" des Berufungsverfahrens beschreibt - nichts zu tun. Er bringt nur zum Ausdruck, daß stattgebende Berufungsentscheidungen in Verfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 das Verfahren über den Asylantrag nicht beenden, sondern die Erledigung des Asylantrages durch die Behörde erster Instanz - und zwar auf andere Weise als im Sinne der widerlegten "Feststellung" des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes - nach sich ziehen (Hinweis E 22.11.1994, 94/11/0227). Für den Fall der Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ist die Erweiterung der Zurückverweisungsbefugnis der Berufungsbehörde gem Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 Ausdruck einer verfahrensrechtlichen Verselbständigung der Sachentscheidung über die "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages gegenüber einer sonstigen Sachentscheidung über den Asylantrag. Ohne diese Verselbständigung hätte die Berufungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in einem solchen Fall stets über den Asylantrag als solchen zu entscheiden. Für den Fall einer erstinstanzlichen Zurückweisung hingegen bildet diese schon nach dem AVG stets die (verselbständigte) "Sache" des Berufungsverfahrens, über deren Umfang die Berufungsbehörde nicht hinausgehen darf. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0275 E 24. November 1999 98/01/0372 E 6. Oktober 1999 98/01/0373 E 24. November 1999 98/01/0375 E 24. März 1999 98/01/0440 E 20. Oktober 1999 98/01/0441 E 20. Oktober 1999 98/01/0444 E 20. Oktober 1999 98/01/0475 E 6. Oktober 1999 98/20/0184 E 21. Oktober 1999 98/20/0253 E 22. April 1999 98/20/0420 E 18. Februar 1999 99/01/0238 B 20. Oktober 1999 99/01/0239 B 20. Oktober 1999 99/01/0244 B 20. Oktober 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.