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{'item': '98/20/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2001 Geschäftszahl98/20/0208 RechtssatzDie Administrativbeschwerde gründete sich in der Argumentation, mit der sich der Strafgefangene gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wendete, bloß darauf, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und die Anordnung zur Abgabe einer Harnprobe im Fall des Strafgefangenen keine Deckung im Gesetz gefunden habe. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Recht des Strafgefangenen, die Befolgung der Anordnung zu verweigern, statt ihr vorerst nachzukommen und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit zum Gegenstand eines nachträglichen Beschwerdeverfahrens zu machen (vgl. zum Fehlen eines allgemeinen "Rechts auf Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams" im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 Z 10 StVG die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Oktober 1970, Zl. 825/70, vom
  2. Oktober 1986, Zl. 85/01/0284, vom
  3. Oktober 1986, Zlen. 86/01/0147-0149, vom
  4. November 1986, Zl. 86/01/0091, vom
  5. April 1992, Zl. 92/01/0047, und vom
  6. November 1994, Zl. 94/20/0291). In Bezug auf Untersuchungshäftlinge (auf die sich ein Teil der soeben zitierten Erkenntnisse bezieht) ist dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom
  7. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, zu verweisen, das sich aber ausdrücklich darauf stützt, dass "Untersuchungshäftlinge keinesfalls alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen". Für eine Prüfung der Frage, inwieweit und auf welche Weise sich die Überlegungen des VfGH in bestimmten Fällen nach dem geltenden Recht auch auf Strafgefangene übertragen ließen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.Die Administrativbeschwerde gründete sich in der Argumentation, mit der sich der Strafgefangene gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wendete, bloß darauf, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und die Anordnung zur Abgabe einer Harnprobe im Fall des Strafgefangenen keine Deckung im Gesetz gefunden habe. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Recht des Strafgefangenen, die Befolgung der Anordnung zu verweigern, statt ihr vorerst nachzukommen und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit zum Gegenstand eines nachträglichen Beschwerdeverfahrens zu machen vergleiche zum Fehlen eines allgemeinen "Rechts auf Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams" im Zusammenhang mit Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG die Erkenntnisse des VwGH vom
  8. Oktober 1970, Zl. 825/70, vom
  9. Oktober 1986, Zl. 85/01/0284, vom
  10. Oktober 1986, Zlen. 86/01/0147-0149, vom
  11. November 1986, Zl. 86/01/0091, vom
  12. April 1992, Zl. 92/01/0047, und vom
  13. November 1994, Zl. 94/20/0291). In Bezug auf Untersuchungshäftlinge (auf die sich ein Teil der soeben zitierten Erkenntnisse bezieht) ist dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom
  14. Juni 1975, VfSlg. 7561 aus 1975,, zu verweisen, das sich aber ausdrücklich darauf stützt, dass "Untersuchungshäftlinge keinesfalls alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen". Für eine Prüfung der Frage, inwieweit und auf welche Weise sich die Überlegungen des VfGH in bestimmten Fällen nach dem geltenden Recht auch auf Strafgefangene übertragen ließen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.