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{'item': '98/20/0312'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl98/20/0312 RechtssatzSteht die Qualifikation der Angaben des Asylwerbers im Gegensatz zur Beweiswürdigung derselben Angaben durch die Behörde erster Instanz, erfordert dies die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, sofern es nicht dahingestellt bleiben kann, ob die Angaben des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt den Tatsachen entsprechen oder nicht. Zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch die (im vorliegenden Fall im Übrigen auch begründungslose) Umwürdigung des erstinstanzlichen Vorbringens ist in diesem Zusammenhang, ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, etwa auf die Erkenntnisse vom
  2. November 1999, Zl. 99/20/0034, und vom
  3. November 2000, Zl. 98/20/0390, zu verweisen. Eine Bestätigung der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz hätte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und auf die Berufungsergänzung gleichfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
  4. Februar 2001, Zl. 99/20/0080). Die Verhandlungspflicht besteht davon abgesehen - gegenüber beiden Parteien des Berufungsverfahrens - auch dann, wenn entscheidungswesentliche Neuerungen vorgebracht werden (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom
  5. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in Bezug auf die Verhandlungspflicht gegenüber dem Bundesasylamt etwa das Erkenntnis vom
  6. Mai 2001, Zl. 99/20/0526, m.w.N.).Steht die Qualifikation der Angaben des Asylwerbers im Gegensatz zur Beweiswürdigung derselben Angaben durch die Behörde erster Instanz, erfordert dies die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, sofern es nicht dahingestellt bleiben kann, ob die Angaben des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt den Tatsachen entsprechen oder nicht. Zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch die (im vorliegenden Fall im Übrigen auch begründungslose) Umwürdigung des erstinstanzlichen Vorbringens ist in diesem Zusammenhang, ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, etwa auf die Erkenntnisse vom
  8. November 1999, Zl. 99/20/0034, und vom
  9. November 2000, Zl. 98/20/0390, zu verweisen. Eine Bestätigung der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz hätte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und auf die Berufungsergänzung gleichfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
  10. Februar 2001, Zl. 99/20/0080). Die Verhandlungspflicht besteht davon abgesehen - gegenüber beiden Parteien des Berufungsverfahrens - auch dann, wenn entscheidungswesentliche Neuerungen vorgebracht werden vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom
  11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in Bezug auf die Verhandlungspflicht gegenüber dem Bundesasylamt etwa das Erkenntnis vom
  12. Mai 2001, Zl. 99/20/0526, m.w.N.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.