RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl98/20/0330 RechtssatzDrohten dem Asylwerber (einem staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon) bei einem Verbleib im Libanon und anhaltender Ergebnislosigkeit der "Befragungen" nach seinem Cousin die Anwendung von Folter oder andere zumindest in der Summe asylrelevante Beeinträchtigungen, so ließe sich dem nicht mit dem Hinweis begegnen, "allein der Umstand", dass eine Person "in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte", rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Ein solcher Sachverhalt wäre vielmehr unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaftung" und somit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, mit weiteren Nachweisen), angesichts des Zusammenhanges zwischen der Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers und der Flucht seines Cousins in ein Palästinenserlager aber auch unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls mit der Nationalität des Asylwerbers im Zusammenhang stehenden Verfolgung zu prüfen gewesen (vgl. zu beiden Gesichtspunkten aus der Rechtsprechung zum Asylgesetz 1991 das Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 95/20/0423). Die zum Asylgesetz 1991 zum Teil vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen den Asylwerber, die ihre Ursache etwa nur in der politischen Gesinnung eines von den Behörden gesuchten Angehörigen hätten, komme ohne Unterstellung einer eigenen politischen Gesinnung in Bezug auf den Asylwerber auch "Folterungen keine Relevanz zu" (Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 92/01/0884), greift dem gegenüber zu kurz und orientiert sich zu sehr an subjektiven Motiven und Absichten des Verfolgers.Drohten dem Asylwerber (einem staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon) bei einem Verbleib im Libanon und anhaltender Ergebnislosigkeit der "Befragungen" nach seinem Cousin die Anwendung von Folter oder andere zumindest in der Summe asylrelevante Beeinträchtigungen, so ließe sich dem nicht mit dem Hinweis begegnen, "allein der Umstand", dass eine Person "in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte", rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Ein solcher Sachverhalt wäre vielmehr unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaftung" und somit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, mit weiteren Nachweisen), angesichts des Zusammenhanges zwischen der Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers und der Flucht seines Cousins in ein Palästinenserlager aber auch unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls mit der Nationalität des Asylwerbers im Zusammenhang stehenden Verfolgung zu prüfen gewesen vergleiche zu beiden Gesichtspunkten aus der Rechtsprechung zum Asylgesetz 1991 das Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 95/20/0423). Die zum Asylgesetz 1991 zum Teil vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen den Asylwerber, die ihre Ursache etwa nur in der politischen Gesinnung eines von den Behörden gesuchten Angehörigen hätten, komme ohne Unterstellung einer eigenen politischen Gesinnung in Bezug auf den Asylwerber auch "Folterungen keine Relevanz zu" (Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 92/01/0884), greift dem gegenüber zu kurz und orientiert sich zu sehr an subjektiven Motiven und Absichten des Verfolgers. Gegenteilig auch Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/20/0309, Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/20/0327, und Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 98/20/0357, jeweils zum Asylgesetz 1997.