RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1999 Geschäftszahl98/20/0561 RechtssatzAUS GRÜNDEN DER VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG UND VERFAHRENSKONZENTRATION (vgl die RegV zum FrG 1997, 685 BlgNR 20 GP) wurde durch das AsylG 1997 in den Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den HERKUNFTSSTAAT zulässig ist (§ 8 AsylG 1997). § 75 Abs 1 FrG 1997 beschränkt demgemäß die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf diejenigen vom Antragsteller bezeichneten Staaten, hinsichtlich derer noch keine Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt. Aus dieser VERKNÜPFUNG DESVERFAHRENSKONZENTRATION vergleiche die RegV zum FrG 1997, 685 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode wurde durch das AsylG 1997 in den Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den HERKUNFTSSTAAT zulässig ist (Paragraph 8, AsylG 1997). Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 beschränkt demgemäß die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf diejenigen vom Antragsteller bezeichneten Staaten, hinsichtlich derer noch keine Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt. Aus dieser VERKNÜPFUNG DES ASYLVERFAHRENS MIT DER FESTSTELLUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER ZURÜCKWEISUNG, ZURÜCKSCHIEBUNG ODER ABSCHIEBUNG (vgl die RegV zum AsylG 1997, 686 BlgNR 20 GP, 20) ergibt sich, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten TATSÄCHLICHEN Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen ist, in dem der Fremde aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden behauptet (Hinweis E 29.5.1998, 98/02/0044). Vom Zweck des AsylG 1997 her, nämlich der Gewährung von Schutz vor Verfolgung (vgl § 7 AsylG 1997), ist der Begriff des HERKUNFTSSTAATES im Sinne des § 8 AsylG 1997 somit dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Fremden aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl dazu auch das E 22.5.1997, 97/18/0144, wonach im Falle eines Antrages gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 (nunmehr § 75 FrG 1997), der sich auf mehrere Staaten bezog, die Fluchtgründe jedoch nur einen dieser Staaten betrafen, der VwGH nur gehalten war, sich mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in den Fluchtgründen genannten Staates auseinander zu setzen).ZURÜCKWEISUNG, ZURÜCKSCHIEBUNG ODER ABSCHIEBUNG vergleiche die RegV zum AsylG 1997, 686 BlgNR 20 GP, 20) ergibt sich, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten TATSÄCHLICHEN Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen ist, in dem der Fremde aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden behauptet (Hinweis E 29.5.1998, 98/02/0044). Vom Zweck des AsylG 1997 her, nämlich der Gewährung von Schutz vor Verfolgung vergleiche Paragraph 7, AsylG 1997), ist der Begriff des HERKUNFTSSTAATES im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 somit dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Fremden aufgrund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche dazu auch das E 22.5.1997, 97/18/0144, wonach im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 (nunmehr Paragraph 75, FrG 1997), der sich auf mehrere Staaten bezog, die Fluchtgründe jedoch nur einen dieser Staaten betrafen, der VwGH nur gehalten war, sich mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in den Fluchtgründen genannten Staates auseinander zu setzen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.