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{'item': '98/20/0563'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2002 Geschäftszahl98/20/0563 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vermag eine wegen des Mitführens der für Hausbesuche erforderlichen Menge suchtgifthältiger Medikamente bestehende besondere Gefahrenlage bei der Waffenpasswerberin als Ärztin nicht zu erkennen. Die Waffenpasswerberin hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen Ärzte auf Hausbesuchen von Personen überfallen worden wären, die sich in den Besitz mitgeführter Medikamente hätten setzen wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 1985, Zl. 83/01/0367). Auch der Umstand, dass die Waffenpasswerberin nach ihrem Vorbringen mehrmals monatlich in einer entlegenen Gegend - aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen als Distriktsärztin gezwungenermaßen - unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich bei dieser Gegend um eine solche handeln würde, bei welcher die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1985, Zl. 83/01/0367, sowie das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 1976, Zl. 2080/76). Dass das österreichisch-slowenische Grenzgebiet auf der Soboth eine solche zur Begründung eines Bedarfes geeignete Gegend mit ungünstigen Sicherheitsverhältnissen und einer deutlich erhöhten Kriminalitätsbelastung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 1991, Zl. 91/01/0158) wäre, konnte die Waffenpasswerberin angesichts der von ihr nicht bestrittenen Verfahrensergebnisse nicht glaubhaft machen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit der Waffenpasswerberin nur zu einem Teil aus Hausbesuchen in der betreffenden Grenzregion besteht und insbesondere die nächtlichen Hausbesuche wohl nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden (zur Verpflichtung des Waffenpasswerbers zur Bescheinigung derartiger Umstände, falls diese nicht notorisch sind, siehe das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar l998, Zl. 97/20/0702).Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine wegen des Mitführens der für Hausbesuche erforderlichen Menge suchtgifthältiger Medikamente bestehende besondere Gefahrenlage bei der Waffenpasswerberin als Ärztin nicht zu erkennen. Die Waffenpasswerberin hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen Ärzte auf Hausbesuchen von Personen überfallen worden wären, die sich in den Besitz mitgeführter Medikamente hätten setzen wollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1985, Zl. 83/01/0367). Auch der Umstand, dass die Waffenpasswerberin nach ihrem Vorbringen mehrmals monatlich in einer entlegenen Gegend - aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen als Distriktsärztin gezwungenermaßen - unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich bei dieser Gegend um eine solche handeln würde, bei welcher die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 1985, Zl. 83/01/0367, sowie das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 1976, Zl. 2080/76). Dass das österreichisch-slowenische Grenzgebiet auf der Soboth eine solche zur Begründung eines Bedarfes geeignete Gegend mit ungünstigen Sicherheitsverhältnissen und einer deutlich erhöhten Kriminalitätsbelastung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 1991, Zl. 91/01/0158) wäre, konnte die Waffenpasswerberin angesichts der von ihr nicht bestrittenen Verfahrensergebnisse nicht glaubhaft machen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit der Waffenpasswerberin nur zu einem Teil aus Hausbesuchen in der betreffenden Grenzregion besteht und insbesondere die nächtlichen Hausbesuche wohl nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden (zur Verpflichtung des Waffenpasswerbers zur Bescheinigung derartiger Umstände, falls diese nicht notorisch sind, siehe das hg. Erkenntnis vom
  10. Februar l998, Zl. 97/20/0702). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2002:1998200563.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.