RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1999 Geschäftszahl98/20/0566 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1998/11/11 98/01/0308 3 (nur 1ter und 2ter Satz; hier: Keine Feststellungen zu der Behandlung von Personen in Liberia, die sich der Zwangsrekrutierung durch die ehemalige Bürgerkriegspartei und nunmehrige Regierungspartei des Charles Taylor entzogen haben, durch die staatlichen Behörden; Unüberprüfbarkeit der Beweiswürdigung mangels Vorhandenseins des von der österreichischen Botschaft Abidjan erstellten Länderberichts im Verwaltungsakt, auf den die belangte Behörde die Beweiswürdigung zu den Feststellungen über die aktuelle politische Situation in Liberia stützt; Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0399). StammrechtssatzISd Art II Abs 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belasteteISd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belastete somit den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehung des Asylantrages mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.