RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1999 Geschäftszahl98/20/0567 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1998/11/11 98/01/0308 3 (im vorliegenden Fall würdigte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (erstmals) dahingehend, dass diese unglaubwürdig seien; sie qualifizierte auch das weitere vom Beschwerdeführer in der Berufung erstattete Vorbringen unter Heranziehung einer von ihm in erster Instanz getätigten niederschriftlichen Aussage, der sie die Bedeutung eines Eingeständnisses der Unwahrheit von politischen Fluchtgründen des Beschwerdeführers beimaß, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorhalt zu machen; im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß der Verfahrensvorschrift des Art II Abs 2 Z 43a EGVG überdies schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf; die belangte Behörde stützte sich nach den diesbezüglichen Bescheidausführungen auf einen Bericht der österreichischen Botschaft über die aktuelle politische Lage in Liberia, auf welchen sie in der Begründung ihres Bescheides Bezug nahm)(im vorliegenden Fall würdigte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (erstmals) dahingehend, dass diese unglaubwürdig seien; sie qualifizierte auch das weitere vom Beschwerdeführer in der Berufung erstattete Vorbringen unter Heranziehung einer von ihm in erster Instanz getätigten niederschriftlichen Aussage, der sie die Bedeutung eines Eingeständnisses der Unwahrheit von politischen Fluchtgründen des Beschwerdeführers beimaß, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorhalt zu machen; im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß der Verfahrensvorschrift des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG überdies schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf; die belangte Behörde stützte sich nach den diesbezüglichen Bescheidausführungen auf einen Bericht der österreichischen Botschaft über die aktuelle politische Lage in Liberia, auf welchen sie in der Begründung ihres Bescheides Bezug nahm) StammrechtssatzISd Art II Abs 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belasteteISd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belastete somit den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehung des Asylantrages mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0398 E 8. Juni 2000
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