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98/21/0076

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2000 Geschäftszahl98/21/0076 RechtssatzEin möglicher Terroranschlag ist mit einem derart hohen Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit verbunden, dass selbst eine nur mehr geringe Rückfallgefahr ein ins Gewicht fallendes "Restrisiko" darstellt. Damit erweist sich die Annahme gerechtfertigt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 19 FrG 1993 zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist. (Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6.11.1991 war gegen den Fremden, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gem § 3 Abs 1 und 2 lit b und § 4 FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Dem lag zugrunde, dass der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.3.1985 wegen § 15, § 102 Abs 1, § 277 Abs 1 und § 280 Abs 1 StGB (versuchte erpresserische Entführung, verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren verurteilt worden war; später bedingte Entlassung aus der Strafhaft).Ein möglicher Terroranschlag ist mit einem derart hohen Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit verbunden, dass selbst eine nur mehr geringe Rückfallgefahr ein ins Gewicht fallendes "Restrisiko" darstellt. Damit erweist sich die Annahme gerechtfertigt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten ist. (Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6.11.1991 war gegen den Fremden, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gem Paragraph 3, Absatz eins und 2 Litera b und Paragraph 4, FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dem lag zugrunde, dass der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.3.1985 wegen Paragraph 15,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 277, Absatz eins und Paragraph 280, Absatz eins, StGB (versuchte erpresserische Entführung, verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren verurteilt worden war; später bedingte Entlassung aus der Strafhaft).

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.